Germany


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Chromalox GmbH (Germany) Standard Terms and Conditions of Sale Allgemeine Lieferbedingungen

Chromalox Isopad GmbH
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN WARENVERKAUF UND DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
STAND March 2022



1. Begriffe

„Werktage“ sind Tage (außer einem Samstag, Sonntag oder Feiertag), an den Banken im Bundesland Baden-Württemberg geöffnet sind.
„Käufer“ ist ein Kunde des Verkäufers.
„Bedingungen“ sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder beides.
„Vertrag“ ist ein verbindlicher Vertrag über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder beides, der durch den Verkäufer und den Käufer geschlossen wird.
„Notdienst“ ist der Abrufdienst für Notausfälle der Anlage oder der Ausrüstung des Käufers, die der Verkäufer dem Käufer gemäß diesen Bedingungen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung stellt.
„Ereignis höherer Gewalt“ ist ein Ereignis, das außerhalb der angemessenen Kontrolle des Verkäufers liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskonflikte (an denen das Personal des Verkäufers oder eine andere Partei beteiligt ist), Ausfall eines Versorgungs- oder Verkehrsnetzes, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Brand, Überschwemmung, Sturm, Nichterfüllung durch Lieferanten oder Unterauftragnehmern.
„Ware“ ist die Ware, die laut Vereinbarung vom Verkäufer an den Käufer verkauft werden soll, wie in der Auftragsbestätigung angegeben.
„Geistige Eigentumsrechte“ sind alle Urheberrechte, Datenbankrechte, Halbleiter-Topografierechte, Geschmacksmusterrechte, Marken, Handelsnamen, Patente, Domainnamen und alle anderen geistigen Eigentumsrechte ähnlicher Art (unabhängig davon, ob sie eingetragen sind), die irgendwo auf der Welt existieren.
„Verluste“ sind: (a) alle indirekten, atypischen oder Folgeverluste und -schäden; oder (b) Verlust von Daten oder andere Geräte- oder Sachschäden; oder (c) wirtschaftlicher Verlust oder Schaden; oder (d) Entstehen der Haftung für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die von Dritten erlitten werden (einschließlich der Neben- und Strafschäden); oder (e) Verlust des tatsächlichen oder erwarteten Gewinns, der Zinsen, des Umsatzes, der erwarteten Einsparungen oder des Geschäfts oder der geschädigte Firmenwert.
„Verkäufer“ ist Chromalox Isopad GmbH.
„Dienstleistungen“ sind die vom Verkäufer vereinbarten Leistungen, die dem Käufer im Rahmen der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt werden.
„Warenspezifikation“ ist die vom Verkäufer und dem Käufer schriftlich vereinbarte Spezifikation für die Waren.
„Dienstleistungsspezifikation“ ist die vom Verkäufer und dem Käufer schriftlich vereinbarte Spezifikation für die Dienstleistung.

2. Auslegung der Verträge

(a) Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), das UN‑Kaufrecht und die internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsbedingungen, die von der Internationalen Handelskammer (INCOTERMS) ausgearbeitet wurden, sind ausgeschlossen. Die Struktur, die Gültigkeit und die Erfüllung aller Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unbeschadet des Rechts des Verkäufers, in einem anderen zuständigen Gericht gegen den Käufer vorzugehen, alle aus den Verträgen entstehenden Ansprüche oder Streitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit und werden von den Gerichten in Mannheim, Bundesrepublik Deutschland / Chromalox Isopad GmbH bestimmt. Die Einleitung des Verfahrens in einer oder mehreren Rechtsordnungen schließt nicht aus, dass der Verkäufer in einer anderen Rechtsordnung, zeitgleich oder nicht, ein anderes Verfahren einleitet, sofern dies durch das Gesetz der anderen Rechtsordnung erlaubt ist.
(b) Die vollständige oder teilweise Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung eines Vertrags hat keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen eines Vertrags. Eine solche Bestimmung gilt als in dem erforderlichen minimalen Umfang geändert, um sie gültig oder durchsetzbar zu machen. Ist eine solche Änderung nicht möglich, gilt die entsprechende Bestimmung als vom Rest getrennt, vorbehaltlich einer entsprechenden Änderung, die für eine solche Trennung notwendig sein kann.
(c) Die in diesem Dokument verwendeten Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine Auswirkungen auf die Auslegung.
(d) Wörter im Singular umfassen den Plural und im Plural den Singular.
(e) Ein Verweis auf eine Bedingung verweist auch auf eine Bedingung dieser Bedingungen, sofern der Kontext nicht anders erfordert.


3. Vertragsabschluss und Anwendung der Geschäftsbedingungen

(a) Diese Bedingungen gelten als in alle Verträge einbezogen.
(b) Eine Änderung dieser Bedingungen hat keine Auswirkungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem Bevollmächtigten des Verkäufers unterzeichnet, und eine Änderung eines Vertrags hat keine Auswirkungen, sofern Sie schriftlich erfolgt und von dem Verkäufer und dem Käufer (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet wurde.
(c) Ein potenzieller Käufer gibt seine Bestellung für Waren oder Dienstleistungen (oder beides) durch Ausfüllen des Standardformulars der Bestellung des Verkäufers, falls zutreffend, oder durch Einreichen eines eigenen Bestellformulars (in beiden Fällen stellt ein solches Formular die „Bestellung“ dar) auf. Jede Bestellung gilt als Angebot des potenziellen Käufers zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen (oder beider) des Verkäufers, die in der Bestellung gemäß diesen Bedingungen genannt sind.
(d) Die Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn der Verkäufer dem potenziellen Käufer ein Auftragsbestätigungsformular ausstellt, in dem die Annahme des Angebots des potenziellen Käufers unter diesen Bedingungen (die „Auftragsbestätigung“) angegeben wird. Ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt zu dem Zeitpunkt und an dem Datum zustande, zu dem der Verkäufer die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen (oder beides) an den Käufer liefert.
(e) Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer dar, und der Käufer erkennt an, dass er sich nicht auf Aussagen, Versprechen oder Zusicherungen verlassen hat, die von oder im Namen des Verkäufers gemacht oder abgegeben wurden, die im Vertrag nicht dargelegt sind.
(f) Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Beschreibung der bestellten Waren oder Dienstleistungen (oder beides), die in seiner Bestellung enthalten ist, und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und korrekt sind.
(g) Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Käufer auferlegen oder integrieren möchte, oder die durch Handel, Gepflogenheiten, Praxis oder Handelsverlauf impliziert werden. Diese Bedingungen können um zusätzliche, vom Verkäufer schriftlich ausgestellte und in der Auftragsbestätigung bestätigte allgemeine Bedingungen erweitert werden.


4. Kostenvoranschläge und Bestellungen

(a) Ein vom Verkäufer erstellter Kostenvoranschlag stellt kein Angebot dar und wird unter der Voraussetzung gegeben, dass ohne und bis zum Versenden durch den Käufer einer Auftragsbestätigung kein Vertrag zustande kommt.
(b) Alle vom Verkäufer ausgestellten Angebote gelten für einen Zeitraum von 60 Werktagen nur nach dem Datum der Ausstellung, sofern der Verkäufer sie nicht zuvor durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zurückgenommen hat.
(c) Vorbehaltlich der Bedingung 4(d)wird jede vom Verkäufer angenommene Bestellung unter der Voraussetzung angenommen, dass der Preis für die Waren oder Dienstleistungen (oder beides) derjenige ist, der im Kostenvoranschlag des Verkäufers festgelegt wurde, unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags des Verkäufers nicht überschritten wurde und keine schriftliche Rücknahmeerklärung zum Zeitpunkt der Annahme vom Verkäufer ausgestellt wurde.
(d) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ein Angebot jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags und vor Vertragsabschluss schriftlich zurückzunehmen. Sollte der Verkäufer den Preis einer der zum Verkauf oder zur Lieferung angebotenen Ware oder Dienstleistung (oder beides) ändern, gilt ein bestehender Kostenvoranschlag für diese Ware oder Dienstleistung (oder beides) als automatisch zurückgenommen und der Verkäufer erstellt für den potenziellen Käufer ein neues Angebot.
(e) Die in den Angeboten des Verkäufers angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich der Mehrwertsteuer.
(f) Alle von einem potenziellen Käufer aufgegebenen Bestellungen werden per Fax, Post oder E-Mail aufgegeben oder, sofern vom Verkäufer schriftlich vorher vereinbart, telefonisch oder über das elektronische System zur Aufgabe von Bestellungen oder Ausführung von Zahlungen durch potentielle Käufer.

VERKAUF VON WAREN



5. Die Waren

(a) Die Waren sind in der Warenspezifikation beschrieben. Die Waren müssen die Spezifikation im Wesentlichen erfüllen. Jede angegebene Abmessung oder Gewicht, die in der Warenspezifikation festgelegt ist, ist nur eine Schätzung.
(b) Alle Leistungszahlen, Beschreibungen (außer einer Beschreibung, die in der Warenspezifikation festgelegt ist), Zeichnungen und Warenmuster sind nur annähernd und dienen als Richtwerte. Der Verkäufer haftet nicht für ihre Richtigkeit und sie sind nicht Bestandteil des Vertrages. Kein Vertrag stellt einen Mustervertrag dar.
(c) Der Verkäufer darf die Warenspezifikation verändern:
(i) um Änderungen an der Ware vorzunehmen, die, wie er zur angemessenen Zufriedenheit des Käufers feststellen kann, eine Verbesserung der Waren darstellen oder
(ii) wenn dies nach den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen notwendig ist.
(d) Der Verkäufer darf den Preis der Ware jederzeit vor der Lieferung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer erhöhen, so dass eine Erhöhung der Kosten der Ware für den Verkäufer berücksichtigt wird, die auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:
(i) ein Faktor, der außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben und Erhöhungen von Kosten für den Kauf oder die Herstellung der Waren);
(ii) eine Anforderung eines Käufers, Liefertermin(e), Mengen oder Arten der bestellten Ware oder die Warenspezifikation zu verändern; oder
(iii) eine Verzögerung, die durch Anweisungen des Käufers in Bezug auf die Waren oder durch das Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen bezüglich der Waren zu geben, verursacht wurde.
(e) Alle Zeichnungen, Konstruktionen und Angebote, für die die Ware nicht später vom Käufer bestellt wird, bleiben Eigentum des Verkäufers und werden vom Käufer vertraulich behandelt und in keiner Weise verwendet. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für solche Zeichnungen, Konstruktionen oder Angebote.


6. Versand und Lieferung

(a) Im Sinne dieser Bedingung 6 ist die „Ware“ die gesamte Ware, wenn die Lieferung nicht in Teilen erfolgt oder, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt, jede Teillieferung der Ware.
(b) Sofern vom Verkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware an den vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort (den „Lieferort“).
(c) Ein angegebener Liefertermin ist eine Schätzung und die Zeit der Lieferung stellt keine Verbindlichkeit dar. Der Verkäufer wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um die angegebenen Liefertermine zu erfüllen. Ist kein Liefertermin angegeben, erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
(d) DER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR VERLUSTE (WIE DEFINIERT), DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH VERZÖGERUNGEN BEI DER LIEFERUNG DER WARE VERURSACHT WURDEN, SELBST WENN SIE AUF FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS ZURÜCKZUFÜHREN SIND.
(e) EINE VERZÖGERUNG BEI DER LIEFERUNG DER WARE GIBT DEM KÄUFER KEIN RECHT, DEN VERTRAG ZU KÜNDIGEN ODER VON IHM ZURÜCKZUTRETEN, SOFERN EINE SOLCHE VERZÖGERUNG NICHT HUNDERTACHTZIG (180) TAGE ÜBERSCHREITET.
(f) Die Lieferung der Ware ist beendet, wenn die Ware am Lieferort angekommen ist. Die Gefahr an der Ware geht mit der Lieferung der Ware auf den Käufer über.
(g) Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vorausgesehen, ist eine Standardbeförderung und -Verpackung vom Preis ausgeschlossen. Der Verkäufer darf die Art der Lieferung auswählen und dem Käufer die Kosten für die Beförderung in Rechnung stellen. Wenn die Ware auf Wunsch des Käufers mit besonderen oder schnellen Mitteln geliefert werden soll, wird der Verkäufer dem Käufer die Beförderungskosten im vollen Umfang in Rechnung stellen. Wenn eine spezielle Verpackung erforderlich ist (ob auf Anforderung des Käufers oder weil der Verkäufer spezielle Verpackungen für erforderlich hält), wird der Verkäufer dem Käufer solche Verpackungskosten im vollen Umfang in Rechnung stellen.
(h) Bei der Bestellung der Beförderung bzw. der Versicherung der auf dem Transportweg befindlichen Ware gilt der Verkäufer, sofern vertraglich vorgesehen, als Vertreter des Käufers.
(i) Der Käufer muss:
(i) die Ware bei der Lieferung prüfen;
(ii) den Verkäufer und ein Transportunternehmen schriftlich über Engpässe oder Schäden innerhalb von vier (4) Werktagen nach dem Lieferdatum und bei Nichtlieferung innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingang der Ware im normalen Ablauf der Ereignisse informieren; und
(iii) bei kurzer oder beschädigter Lieferung dem Verkäufer eine angemessene Möglichkeit geben, die Waren zu prüfen, andernfalls gilt die Ware als vom Käufer angenommen.
(j) DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS FÜR DIE NICHTLIEFERUNG DER WAREN BESCHRÄNKT SICH AUF DIE LIEFERUNG DER WAREN INNERHALB EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS ODER DIE AUSSTELLUNG EINER GUTSCHRIFT ZUM ANTEILIGEN VERTRAGSSATZ GEGEN DIE RECHNUNG, DIE FÜR DIESE WAREN ERHOBEN WIRD.
(k) Der Verkäufer kann die Waren in Teilen liefern, wobei jede Teillieferung als separater Vertrag gilt. Ohne Einschränkung der anderen Bestimmungen in diesem Vertrag ist der Käufer nicht berechtigt, einen anderen Vertrag oder eine andere Teillieferung zurückzuweisen oder zu kündigen, wenn die Lieferung nach einem Vertrag oder eine Teillieferung nicht erfüllt wird oder fehlerhaft ist.
(l) Sollte der Käufer aus irgendeinem Grund die Lieferung einer der Waren nicht innerhalb von zwei (2) Werktagen nach der Benachrichtigung des Käufers, dass die Ware bereit ist, annehmen, oder sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, die Ware rechtzeitig zu liefern, weil der Käufer keine angemessenen Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen für die Waren bereitgestellt hat, wenn sie vom Verkäufer zur Lieferung angeboten werden, mit Ausnahme, wenn ein solcher Fehler durch ein Ereignis Höherer Gewalt verursacht wurde:
(i) gilt die Lieferung der Ware um 9.00 Uhr am zweiten (2.)Werktag nach dem Tag, an dem der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware bereit war, als abgeschlossen.
(ii) die Gefahr an der Ware geht mit dem Abschluss der Lieferung auf den Käufer über; und
(iii) der Verkäufer kann die Ware bis zur Lieferung lagern, woraufhin der Käufer für alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben (einschließlich, ohne Einschränkung, Lagerung und Versicherung) verantwortlich ist. Der Käufer ist für alle Verluste verantwortlich, die dem Verkäufer entstehen, wenn der Käufer die Lieferung der Ware nicht annimmt.
(m) Sollte der Verkäufer zehn (10) Werktage nach der Benachrichtigung des Käufers, dass die Ware bereit ist, die Lieferung der Ware nicht angenommen haben, kann der Verkäufer die Ware ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig entsorgen.


7. Eigentumsrecht

(a) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht auf den Käufer erst dann über, wenn der Verkäufer die verfügbaren Zahlungsmittel in voller Höhe (einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen)für Folgendes erhalten hat:
(i) die Waren; und
(ii) alle anderen Waren oder Dienstleistungen, die dem Käufer vom Verkäufer geliefert wurden und die zur Zahlung fällig sind.
(b) Bis das Eigentum an der Ware an den Käufer übergeht, muss der Käufer:
(i) ein Verwahrer der Ware sein;
(ii) die Ware getrennt von allen anderen Waren des Käufers lagern, so dass die Ware unmittelbar als Eigentum des Verkäufers erkannt werden kann;
(iii) darf die Kennzeichnung oder Verpackung, die an der Ware angebracht ist oder zur Ware gehört, nicht entfernen, unlesbar machen oder verdecken;
(iv) darf die Waren nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers befestigen oder angliedern oder mit Teilen des Käufers zusammenführen;
(v) die Ware in einem zufriedenstellenden Zustand halten;
(vi) die Ware zwischen dem Gefahrübergang an der Ware und dem Eigentumsrecht an der Ware gegen alle Risiken bei einem angesehenen Versicherer versichern, der vom Verkäufer in seinem vollen Preis genehmigt wurde, und sicherstellen, dass Sicherheiten des Verkäufers an der Ware im Versicherungsvertrag festgehalten sind, bis das Eigentumsrecht an der Ware an den Käufer übergeht. Sollte der Käufer die Ware nicht versichern, kann der Verkäufer dies stattdessen im Namen des Käufers tun, der den Verkäufer auf Verlangen entschädigt. Bis das Eigentumsrecht an der Ware auf den Käufer übergeht, hat der Käufer den Versicherungsvertrag und die Entschädigungsansprüche aus der Versicherung treuhänderisch für den Verkäufer zu verwahren;
(vii) den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen, wenn für ihn eines der in den Bedingungen 21(a) (iv) bis 21 (a) (x) aufgeführten Ereignisse eintritt;
(viii) dem Verkäufer solche Informationen über die Waren geben, die der Verkäufer von Zeit zu Zeit benötigen kann; und
(ix) darf die Waren oder Sicherheiten an der Ware nicht veräußern, belasten oder behaupten, dies zu tun, der Käufer kann jedoch die Ware im normalen Geschäftsverlauf an einen unabhängigen Dritten weiterverkaufen.
(c) Wenn für der Käufer vor der Übergabe des Eigentumsrechts eines der in Bedingungen 21(a) (iv) bis 21(a) (x) aufgeführten Ereignisse eintritt, oder der Verkäufer nach vernünftigem Ermessen davon ausgeht, dass ein solches Ereignis eintreten wird, und den Käufer entsprechend informiert, sofern die Waren nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt integriert wurden, und ohne andere Rechte oder Entschädigungsansprüche des Verkäufers einzuschränken, kann der Verkäufer jederzeit vom Käufer verlangen, die Waren zu liefern, und, wenn der Käufer dies nicht unverzüglich tut, kann der Verkäufer alle Räumlichkeiten des Käufers oder eines Dritten betreten, in denen die Waren gelagert werden, um sie wieder in Besitz zu nehmen.



8. Garantie für Waren

(a) Nach Bedingung 8(b) garantiert der Verkäufer, dass die Ware bei Lieferung und für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum:
(i) der Warenspezifikation entsprechen; und
(ii) frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sein wird.
(b) Für Waren, die Pakete oder elektrisch oder elektronisch gesteuerte oder betätigte Waren sind, garantiert der Verkäufer, dass diese Waren bei der Lieferung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Lieferdatum:
(i) der Warenspezifikation entsprechen; und
(ii) frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sein wird.
(c) Vorbehaltlich des restlichen Teils dieser Bedingung 8 garantiert der Verkäufer, dass, wenn der Käufer die Waren innerhalb der entsprechenden Garantiefrist für diese Waren zurückgibt (wie in Bedingungen 8(a) oder 8(b) dargelegt) und sich nach der Prüfung des Verkäufers herausstellt, dass diese Waren Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen oder die entsprechende Warenspezifikation nicht erfüllen, der Verkäufer:
(i) den Verkäufer darüber benachrichtigen wird, dass solche Waren als Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen oder die entsprechende Warenspezifikation nicht erfüllen; und
(ii) nach der Benachrichtigung des Käufers;
(aa) für Waren, die vom Verkäufer hergestellt wurden, den Fehler kostenfrei (nach Wahl des Verkäufers) durch Reparatur der mangelhaften Ware beseitigen wird, die fehlerhaften Bauteile der Ware austauschen oder die fehlerhafte Ware (in ihrer Gesamtheit) austauschen, wie es der Verkäufer nach eigenem Ermessen für angemessen hält;
(bb) für Waren, die geliefert, aber nicht vom Verkäufer hergestellt wurden, und in dem Umfang, zu dem der Verkäufer berechtigt ist, sie dem Käufer zuweisen oder nach eigenem Ermessen angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um sie dem Käufer anderweitig, auf Kosten des Käufers und auf der Grundlage einer (ggf. versicherten)Entschädigung für alle Verluste, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehen können, zu Verfügung zu stellen, wobei etwaige Leistungen aus Verpflichtungen und Garantien, die sich auf einen solchen Fehler beziehen, dem Verkäufer vom Hersteller bzw. Lieferanten der Waren oder eines Teils oder eines Bauteils davon geschuldet werden können.
(d) Die oben genannten Garantien gelten mit Ausnahme der Fälle, wenn der Fehler an der Ware:
(i) ganz oder teilweise durch eine Verschlechterung der Ware verursacht worden ist, die notwendigerweise mit dem Transport der Waren entsteht;
(ii) während die Gefahr an der Ware beim Verkäufer war, durch Folgendes verursacht wurde:
(aa) vorsätzliches Verschulden oder Fahrlässigkeit des Käufers oder seiner Mitarbeiter, Vertreter, Berater oder Unterauftragnehmer;
(bb) das Auftreten eines Unfalls;
(cc) Nichtbeachtung der Anweisungen des Verkäufers durch den Käufer in Bezug auf Lagerung, Verwendung, Installation, Inbetriebnahme oder Wartung der Ware;
(dd) Nichtbeachtung der guten Handelsgepflogenheiten durch den Käufer;
(ee) Veränderung oder Reparatur dieser Ware durch den Käufer ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers;
(ff) übliche Abnutzung, Nachlässigkeit oder durch ungewöhnliche Bedingungen, wie zum Beispiel (ohne Einschränkung) Wasserschläge, Korrosion oder übermäßiger Schmutz im System, Funkinterferenzen oder Stromausfall.
(e) Mit Ausnahme wie in dieser Bedingung 8 vorgesehen, übernimmt der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Haftung für die Nichteinhaltung der in dieser Bedingung 8 genannten Gewährleistungen.
(f) Diese Bedingungen gelten für alle reparierten oder ersetzten Waren, die vom Verkäufer nach Bedingung 8(c) geliefert wurden.


9. Rückgaben

(a) Der Verkäufer erstattet dem Käufer keine vom Käufer gezahlten Beträge, sollte der Käufer die Waren (oder einen Teil davon) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zurückgeben. Mit einer solchen Zustimmung verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer eine Mindestabwicklungsgebühr Für Stornierungen von Fertigmaterialien ohne Konstruktion bis 10 Tage nach Bestellung 10% ab Tagen 30% des Auftragswertes als Stornokosten des Rechnungswertes zu zahlen. Bei kundenspezifischen Bestellungen, die Konstruktion und oder Muster erfordern, werden sofort 15% bei bereits genehmigten Konstruktionsunterlagen 50% und bei bereits fertig produzierten Aufträgen 100% des Auftragswertes als Stornokosten berechnet.
(b) Um eine Rückerstattung zu erhalten, muss die Ware entsprechend verpackt sein, so dass sie vor Transportschäden geschützt ist und innerhalb von zweiundzwanzig (22) Werktagen nach der Lieferung an den Käufer in einem verkäuflichen Zustand beim Verkäufer eingehen. Der Begriff „Ware“ in dieser Bedingung 9(b) hat die in Bedingung 6(a) festgelegte Bedeutung.


10. Anweisungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

(a) Der Käufer hat die Bestimmungen der Anweisungen des Verkäufers in Bezug auf die Nutzung und Anwendung der Waren sowie deren Überarbeitung strikt zu beachten und sicherzustellen, dass jede andere Person als der Käufer, die die Waren erwirbt oder Zugang zu ihr hat, solche Anweisungen erhalten hat und sie befolgt.
(b) Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung und hat den Verkäufer von allen Schäden freizuhalten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren nicht unter genauer Einhaltung der Installations-, Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers entstehen.


11. Exportverkauf

(a) Sollten die Waren für den Export aus einem Bundesrepublik Deutschland geliefert werden, so gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen, und bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Bedingung 11 und anderen Bedingungen haben die Bestimmungen dieser Bedingung 11 Vorrang.
(b) Die Kosten für die Exportlieferungen und die Dokumentation fallen gemäß dem Vertrag an.
(c) Sofern zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung durch den Käufer durch einen unwiderruflichen, für den Verkäufer zufriedenstellendes Kreditbrief, der von dem Käufer zugunsten des Verkäufers unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung erstellt wird, und durch eine Bank der Bundesrepublik Deutschland bestätigt wird. Der Kreditbrief soll für den Preis ausgestellt werden, der für die Waren (mit etwaigen anfallenden Steuern oder den Abgaben) an den Verkäufer zahlbar ist und soll sechs Monate gültig sein. Der Verkäufer zur sofortigen Barauszahlung nach der Vorlage bei eine Bundesdeutsche Bank die durch Chromalox Isopad GmbH im Kreditbrief genannten Dokumente berechtigt.
(d) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an einen Käufer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland „Ex Works“ nach den internationalen Regeln der Auslegung der von der Internationalen Handelskammer erstellten Handelsbedingungen (INCOTERMS). Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Schäden an der Ware während des Transports oder für Seetransport- oder Kriegsrisiken, sofern der Verkäufer nicht anders ausdrücklich zugestimmt hat.
(e) Die Partei, die im Falle eines Exports exportiert, oder die Partei, die im Falle eines Imports importiert, ist für den Erhalt aller erforderlichen Lizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen verantwortlich, die im Zusammenhang mit etwaigem Export, Re-Export, oder etwaigem Import nach dem Vertrag erforderlich sind. Die Parteien werden zusammenarbeiten, um solche Lizenzen oder Genehmigungen, die notwendig sein können, sicherzustellen, und jede Partei wird solche Erklärungen, Bescheinigungen und Zusicherungen bezüglich der Übertragung, der Verwendung, der Entsorgung, der Endnutzung, der Lieferquelle, der Nationalität und des Re-Exports der Ware zur Verfügung stellen, wie sie im Zusammenhang mit dem Antrag jeder Partei auf eine benötigte Lizenz oder behördliche Genehmigung erforderlich sind.
(f) Alle staatlichen Abgaben oder Gebühren im Zusammenhang mit dem Erhalt solcher Lizenzen oder Genehmigungen liegen in der Verantwortung der exportierenden Partei im Fall eines Exports und der importierenden Partei im Fall eines Imports.
(g) Der Käufer ist verpflichtet:
(i) die Waren nicht zum Weiterverkauf in einem Land anzubieten, von dem der Käufer weiß, dass dort der Export der Waren von der US-Regierung, der britischen Regierung, der UNO, der EU oder einer anderen relevanten Organisation verboten ist; oder
(ii) die Waren nicht zum Verkauf an eine Person anzubieten, von der der Käufer weiß oder vermutet, dass sie, die Waren anschließend in ein Land weiterverkaufen wird, in dem der Export der Waren von der US-Regierung, der britischen Regierung, der UNO, der EU oder einer anderen relevanten Organisation verboten ist; oder
(h) Der Käufer wird den Verkäufer für alle Verantwortlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Ausgaben entschädigen, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit einer Verletzung der in Bedingung 11(g) enthaltenen Verpflichtungen des Käufers bewilligt wurden oder entstehen.
(i) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle Informationen zur Bestimmung und Nutzung der Waren zur Verfügung zu stellen, die der Verkäufer vernünftigerweise benötigt, um alle relevanten Exportgesetze in vollem Umfang zu erfüllen.


ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN


12. Lieferzeitraum

(a) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben, gilt der Vertrag über die Erbringung der Dienstleistungen für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum, an dem der Verkäufer dem Käufer eine Auftragsbestätigung gemäß Bedingung 3(d) (die „Laufzeit für Dienstleistungen“) erteilt.
(b) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seinen Preis für die Dienstleistungen jederzeit während des Dienstleistungszeitraumes zu erhöhen. Der Verkäufer wird den Käufer über eine solche Erhöhung mindestens acht (8) Wochen vor dem vorgeschlagenen Datum der Erhöhung schriftlich informieren. Ist eine solche Erhöhung für den Käufer nicht akzeptabel, hat er den Verkäufer innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Mitteilung des Verkäufers schriftlich zu benachrichtigen und der Verkäufer darf den Vertrag ohne Einschränkungen seiner anderen Rechte und Entschädigungsansprüche kündigen, indem dem Käufer darüber vier (4) Wochen im Voraus schriftlich informiert.


13. Leistungserbringung

(a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Dienstleistungen gemäß der Dienstleistungsspezifikation in allen wesentlichen Aspekten zu erbringen und die erforderlichen Ersatzteile bzw. Verbrauchsmaterialien für die Anlage bzw. die Ausrüstung des Käufers an den in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegebenen Standorten zu liefern.
(b) Stimmt der Verkäufer der Lieferung von Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien zu, erfolgt die Lieferung ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen.
(c) Ein angegebener Fertigstellungstermin ist nur eine Schätzung und die Zeit der Fertigstellung von Dienstleistungen stellt keine Verbindlichkeit dar. Der Verkäufer hat angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um den angegebenen Fertigstellungstermin zu erfüllen. Ist kein Fertigstellungstermin angegeben, werden die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist bereitgestellt.
(d) DER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR VERLUSTE (WIE DEFINIERT), DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH VERZÖGERUNGEN BEI DER BEREITSTELLUNG DER DIENSTLEISTUNGEN VERURSACHT WURDEN, SELBST WENN SIE AUF FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS ZURÜCKZUFÜHREN SIND.
(e) VORBEHALTLICH DER BEDINGUNG 13(G) GIBT EINE VERZÖGERUNG BEI DER BEREITSTELLUNG DER LEISTUNGEN DEM KÄUFER KEIN RECHT, DEN VERTRAG ZU KÜNDIGEN ODER VON IHM ZURÜCKZUTRETEN, SOFERN EINE SOLCHE VERZÖGERUNG NICHT HUNDERTACHTZIG (180) TAGE ÜBERSCHREITET.
(f) VORBEHALTLICH DER BEDINGUNG 13(G) BESCHRÄNKT SICH DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS FÜR DIE NICHTERFÜLLUNG DER DIENSTLEISTUNGEN AUF DIE ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNGEN INNERHALB EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS ODER DIE AUSSTELLUNG EINER GUTSCHRIFT ZUM ANTEILIGEN VERTRAGSSATZ GEGEN DIE RECHNUNG, DIE DEM KÄUFER FÜR DIE LEISTUNGEN GESTELLT WURDE.
(g) Wird die Erbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer durch den Käufer oder durch die Nichterfüllung durch den Käufer irgendeiner seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag („Käuferverzug“) behindert oder verzögert, nachdem der Verkäufer dem Käufer schriftlich informiert hat, dass es zu einem Verzug seitens des Käufers kam:
(i) hat der Verkäufer, ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Schadensersatzansprüche, das Recht, die Erbringung der Dienstleistungen für die Zeit anzuhalten, bis der Käufer den Verzug seitens des Käufers behoben hat und sich unter Verweis auf den Verzug seitens des Käufers von der Erfüllung seiner Verpflichtungen in dem Umfang zu befreien, wie der Verzug seitens des Käufers die Erbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer behindert oder verzögert;
(ii) haftet der Verkäufer nicht für Verluste, die dem Käufer direkt oder indirekt durch die Nichterfüllung oder der Verzögerung der Erbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer entstehen; und
(iii) hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen alle Verluste zu erstatten, die dem Verkäufer direkt oder indirekt durch den Verzug seitens des Käufers entstanden sind.
(h) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Unterauftragnehmer zur Erbringung der gesamten oder eines Teils der Dienstleistungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Inbetriebnahme, Installation, Wartung oder Reparatur von Teilen oder Geräten) im Namen des Verkäufers nach eigenem Ermessen einzusetzen.
(i) Der Verkäufer garantiert, dass er bei der Erbringung der Dienstleistungen angemessene Sorgfalt und Aufmerksamkeit ausüben wird und dass er sich an alle geltenden Gesetze und Vorschriften halten wird. Der Verkäufer übernimmt jedoch keine Haftung für alle Verluste, die direkt oder indirekt aus einem Ausfall oder einer Leistungsminderung der Anlage oder der Ausrüstung des Käufers entstehen, die durch die Anlage oder die Ausrüstung oder einen Teil davon verursacht werden:
(i) die anders als in Übereinstimmung mit den gültigen Installations-, Wartungs- oder Betriebsanweisungen verwendet werden; oder
(ii) die anders als in Übereinstimmung mit den Anweisungen oder Empfehlungen des Verkäufers verwendet oder betrieben werden; oder
(iii) die vom Käufer oder Dritten seit dem Datum der Installation oder Inbetriebnahme der Anlage oder der Ausrüstung oder dem Datum des unmittelbar vorangehenden Besuchs des Mitarbeiters oder Unterauftragnehmers des Verkäufers angepasst, geändert oder umgebaut worden sind.
(j) Der Käufer garantiert dem Verkäufer, dass die Anlage und die Ausrüstung des Käufers mit Wasser in einer Qualität geliefert wird, die die Anforderungen von BS2486 und die zusätzlichen Anforderungen erfüllt, die der Verkäufer dem Käufer in Bezug auf die Anlage und die Ausrüstung des Käufers schriftlich mitgeteilt hat. Der Verkäufer schließt jegliche Haftung für Verluste aus, die direkt oder indirekt aus einem Ausfall oder einer Leistungsminderung der Ausrüstung oder der Anlage des Käufers oder eines Teils davon entstehen, der/die direkt oder indirekt durch eine Verletzung dieser Garantie durch den Käufer verursacht wurde.
(k) In Bezug auf die Prüfung von Sicherheits- und Druckbegrenzungsventile im Rahmen der Dienstleistungen muss der effektive Sitzbereich für die Durchführung der Prüfung bestimmt werden. Der Käufer hat den Verkäufer über den effektiven Sitzbereich zu informieren, oder der Verkäufer hat den effektiven Sitzbereich auf der Grundlage, der vom Hersteller des Ventils oder vom Käufer bereitgestellten technischen Zeichnungen berechnen. Der Käufer hat die besten Anstrengungen zu unternehmen, um die Genauigkeit der Informationen in Bezug auf den effektiven Sitzbereich sicherzustellen, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, da diese Informationen für die Prüfung der Genauigkeit kritisch sind. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Verluste, die direkt oder indirekt aus fehlerhaften Prüfungsergebnissen entstehen, die direkt oder indirekt durch falsche Informationen in Bezug auf den effektiven Sitzbereich verursacht werden.
(l) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, auf Kosten des Käufers die Anlage oder die Ausrüstung des Käufers oder einen Teil davon, der unbrauchbar oder ineffizient ist, zu ersetzen, wenn der Verkäufer dies für erforderlich hält, um seine Verpflichtungen zur Erbringung der Dienstleistungen gemäß der Spezifikation in der Auftragsbestätigung zu erfüllen.
(m) Alternativ kann der Verkäufer dem Käufer die Wiederherstellung eines Teils der Anlage oder der Ausrüstung des Käufers berechnen, der nach begründeter Auffassung des Verkäufers nicht vor Ort angemessen oder wirtschaftlich repariert werden kann. Der Verkäufer wird dem Käufer einen Kostenvoranschlag für die Wiederherstellung für jede Position zur Verfügung stellen, und, wenn der Käufer damit nicht einverstanden ist, die Positionen wiederherstellen zu lassen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Leistungsumfang wie nach seinem Ermessen erforderlich zu ändern.


14. Zugang zu dem/den Standort(en) des Käufers

(a) Der Käufer arbeitet mit dem Verkäufer in allen Fragen zusammen, die sich auf Dienstleistungen beziehen, und stellt dem Verkäufer solche Informationen zur Verfügung, die der Verkäufer vernünftigerweise zur Erbringung der Dienstleistungen benötigen kann. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Informationen in jeder wesentlichen Hinsicht richtig sind.
(b) Der Käufer hat alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zulassungen einzuholen und aufrechtzuerhalten, die erforderlich sein können, bevor die Dienstleistungen beginnen sollen.
(c) Der Käufer hat dem Verkäufer, seinen Mitarbeitern, Vertretern, Beratern und Unterauftragnehmern vollen und kostenlosen Zugang zum Standort des Käufers und zu der Anlage und der Ausrüstung des Käufers zu gewähren, sofern der Verkäufer, seine Mitarbeiter, Vertreter, Berater und Unterauftragnehmer die angemessenen Sicherheitsanforderungen des Käufers erfüllen. Wenn die Mitarbeiter, Vertreter, Berater und Unterauftragnehmer des Verkäufers zum Zeitpunkt eines vorher vereinbarten Besuchs keinen Zugang zum Standort oder zu der Anlage oder der Ausrüstung des Käufers erhalten, um die Dienstleistungen zu erbringen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Zeit des Aufenthalts am Standort des Käufers und die Kosten für einen späteren Besuch in Rechnung zu stellen.
(d) Sofern vom Verkäufer vernünftigerweise gefordert, hat der Käufer dem Verkäufer einen sicheren Lagerbereich am Standort des Käufers zur Lagerung der Serviceausrüstung des Verkäufers zur Verfügung zu stellen und hat alle Materialien, Geräte, Dokumente und sonstige Gegenstände des Verkäufers (die „Serviceausrüstung des Verkäufers“) in einem solchen Lagerbereich und auf Gefahr des Käufers sicher aufzubewahren. Der Käufer darf die Serviceausrüstung des Verkäufers nicht entsorgen, sofern eine solche Entsorgung nicht in Übereinstimmung mit den schriftlichen Anweisungen des Verkäufers erfolgt.
(e) Vor jedem Besuch der Mitarbeiter, Vertreter, Berater oder Unterauftragnehmer des Verkäufers wird der Käufer:
(i) alle Rohrumwicklungen abisolieren;
(ii) (falls erforderlich)geeignete Gerüste bereitstellen und errichten, um den Arbeitszugang zu der Anlage und der Ausrüstung des Käufers zu ermöglichen; und
(iii) erforderliche Hubvorrichtungen und Bedienpersonal zur Verfügung stellen.
(f) Nach einem Besuch der Mitarbeiter, Vertreter, Berater oder Unterauftragnehmer des Verkäufers ist der Käufer dafür verantwortlich, alle Rohrumwicklungen wiederherzustellen und die errichteten Gerüste abzubauen.
(g) Der Käufer wird den Mitarbeitern, Vertretern, Beratern und Unterauftragnehmern des Verkäufers die gesamte spezielle Schutzkleidung oder Schutzausrüstung zu Verfügung stellen, die für die Erfüllung der Gesundheits- und Sicherheits- und Umweltvorschriften des Käufers erforderlich sind (mit Ausnahme von Helm, Schutzbrille, Arbeitsanfall und Schutzschuhe, die vom Verkäufer bereitgestellt werden).
(h) Der Käufer wird sicherstellen, dass die Mitarbeiter, Vertreter, Berater und Unterauftragnehmer des Verkäufers durch den Verkäufer in Höhe von mindestens drei und eine Halbe Millionen EUR (€ 3.500.000) haftpflichtversichert sind pro Vorfall, während sich diese Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer auf dem Standort des Käufers befinden.
(i) Notdienst ist für einen tatsächlichen Notausfall der Anlage oder der Ausrüstung des Käufers bestimmt, die ausschließlich Vertragsgegenstand ist, und wird dem Käufer vom Verkäufer zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Tageskurs in Rechnung gestellt. Jeder Notdienst wird als ein (1) zusätzlicher Tag der Dienstleistungen zusätzlich zu den in der Auftragsbestätigung für die Erbringung der Dienstleistungen angegebenen Anzahl von Tagen in Rechnung gestellt.
(j) Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass der Verkäufer zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Teil Standortes des Käufers verwalten, besetzen oder kontrollieren wird (oder nicht als solcher angesehen wird, der ihn kontrolliert) bzw. Pflichten oder Verbindlichkeiten nach den Gesundheits- und Sicherheitsgesetzen oder -regelungen oder geltendem Recht in Bezug auf einen Teil des Standortes des Käufers übernehmen oder daran gebunden sein.


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


15. Zahlung und sonstige Verpflichtungen des Käufers

(a) Bei den Waren, die der Bedingung 15(d) unterliegen, hat der Verkäufer dem Käufer einen vollen Kaufpreis der Waren zum oder nach dem Zeitpunkt nach dem Versand der Waren in Rechnung zu stellen.
(b) In Bezug auf die Dienstleistungen hat der Verkäufer dem Käufer die im Vertrag festgelegten Dienstleistungen monatlich oder vierteljährlich in Rechnung zu stellen.
(c) Wenn der Käufer entscheidet, zusätzliche Waren oder Dienstleistungen vom Verkäufer zu kaufen, die nicht im Vertrag festgelegt sind, aber mit dem Vertrag in Verbindung stehen, gelten die Bedingungen dieses Vertrags für diese zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen und der Verkäufer wird dem Käufer diese Waren und Dienstleistungen gemäß den Bedingungen 15(a) oder 15(b), gegebenenfalls im Rahmen der ursprünglichen Bestellnummer in Rechnung stellen, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.
(d) Der Verkäufer kann mit dem Käufer nach eigenem Ermessen schriftlich vereinbaren, die Waren in Raten zu bezahlen, oder schriftlich vereinbaren, die Gutschrift für die Zahlung der Waren für den Käufer zu erweitern. Für den Fall, dass der Verkäufer die Zahlung in Raten oder die Erweiterung der Gutschrift für die Bezahlung der Waren durch den Käufer annimmt, hat der Verkäufer dem Käufer monatlich die vereinbarten Raten des Kaufpreises in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer darf nach eigenem Ermessen das Recht des Käufers auf Gutschrift oder Ratenzahlung für die Ware (mit sofortiger Wirkung) schriftlich zurückziehen.
(e) Der Käufer muss jede vom Verkäufer eingereichte Rechnung wie folgt bezahlen:
(i) innerhalb von dreißig (30)Tagen nach Rechnungsdatum oder eines anderen Zeitraumes nach Rechnungsdatum, wie im Vertrag vereinbart, und
(ii) in EUR (oder in einer anderen Währung, wie der Verkäufer von Zeit zu Zeit schriftlich vereinbaren kann)auf ein vom Verkäufer schriftlich angegebenes Bankkonto.
(f) Die Zeit ist für die Zahlung von wesentlicher Bedeutung.
(g) Alle vom Käufer im Rahmen des Vertrags zu zahlenden Beträge sind exklusive Mehrwertsteuer, die von Zeit zu Zeit erhoben wird. Wird eine Lieferung des Verkäufers an den Käufer im Rahmen des Vertrags mit der Umsatzsteuer belegt, so hat der Käufer nach Erhalt einer gültigen Rechnung des Verkäufers mit ausgewiesener Mehrwertsteuer an den Verkäufer zusätzliche Beträge in Höhe der Mehrwertsteuer, die für die Erbringung der Dienstleistungen oder der Waren erhoben wird, mit den bereitgestellten Leistungen und Waren zu bezahlen.
(h) Der Käufer hat alle Zahlungen im Rahmen des Vertrages vollständig ohne Abzug, ob durch Aufrechnung, als Gegenforderung, Ermäßigung, Minderung oder anderweitig, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, zu leisten.
(i) Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Verkäufer die verfügbaren Mittel erhalten hat.
(j) Alle Zahlungen, die dem Verkäufer im Rahmen des Vertrags zu zahlen sind, werden mit seiner Beendigung trotz anderer Bestimmungen sofort fällig.
(k) Zahlt der Käufer dem Verkäufer bis zum Fälligkeitsdatum, keine gemäß Vertrag fälligen Beträge:
(i) ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Zinsen zu dem nach geltendem Recht zulässigen Höchstsatz zu zahlen; und
(ii) kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtungen gegenüber dem Käufer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus allen anderen Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer anhalten, oder den Vertrag und alle anderen Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer mit sofortiger Wirkung kündigen.
(l) Zahlt der Käufer dem Verkäufer einen Betrag, ohne ihn bestimmten Schulden oder Verbindlichkeiten zuzuweisen, wird der gezahlte Betrag zugewiesen, wie der Verkäufer dies für angemessen hält. Der Verkäufer kann den gesamten gezahlten Betrag einer oder mehreren bestimmten Positionen, die zur Zahlung fällig sind, und nicht allen zur Zahlung fälligen Positionen zurechnen.
(m) Der Käufer hat alle geltenden Gesetze, Satzungen, Vorschriften und Kodexe zu erfüllen, einschließlich der geltenden Datenschutzanforderungen.


16. Stornierung

(a) Der Käufer wird keinen Vertrag außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers stornieren.
(b) Für den Fall, dass der Verkäufer zustimmt, dass der Käufer den gesamten Vertrag oder einen Teil davon storniert, kann der Verkäufer unbeschadet anderer etwaiger Rechte gegenüber dem Käufer, vom Käufer verlangen, eine Stornogebühr zu bezahlen. Alle Stornogebühren werden der Art des stornierten Vertrags entsprechen. Verträge für vom Verkäufer nach den Spezifikationen des Käufers individuell hergestellte Waren können nach Absendung der Auftragsbestätigung mit einer Stornierungsgebühr von 100% des Vertragspreises belastet werden.
(c) Für den Fall, dass der Verkäufer der Stornierung eines Vertrags in Bezug auf die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen (oder beidem) zustimmt, die nach besonderen Anforderungen des Käufers bestellt wurden, ist der Käufer für alle Kosten verantwortlich, die dem Verkäufer vor der Stornierung des Vertrages entstanden sind, zusätzlich zur Zahlung einer Stornogebühr nach Bedingung 16(b).


17. Geistiges Eigentum

(a) Der Käufer erkennt an, dass:
(i) die Rechte an geistigem Eigentum an den Waren und allen vom Verkäufer oder in dessen Auftrag hergestellten Materialien, die sich auf die Waren und deren Entwicklung beziehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zeichnungen, Konstruktionen, Muster, Modelle und ähnliche Positionen) (die „Warenmaterialien“) Eigentum des Verkäufers oder der externen Hersteller der Waren (sofern zutreffend) sind;
(ii) nichts in diesen Bedingungen oder in einem Vertrag so auszulegen ist, als ob dem Käufer eine Lizenz erteilt oder Rechte an geistigem Eigentum an den Waren oder den Warenmaterialien gewährt werden. Der Käufer kann die Waren, für die der Verkäufer das Recht hat, seine Handelsmarken zu verwenden, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Gerichtsordnung erneut verkaufen, in die die Waren verkauft werden, und der Käufer hat dem Verkäufer erforderliche Unterstützung zu leisten, um zu verhindern, dass Parallelimporteure die Rechte des Verkäufers nicht mindern; und
(iii) ein Firmenwert in allen Handelsmarken, die auf der Ware befestigt oder angebracht sind, von Zeit zu Zeit dem alleinigen Vorteil des Verkäufers oder eines anderen Eigentümers der Marken dient.
(b) Der Käufer darf die Waren nicht umpacken und darf nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers die Handelsmarken des Verkäufers oder einen anderen Wortlaut oder Handelsmarke, die auf die Waren aufgebracht sind, unlesbar machen, verdecken oder weglassen oder zusätzliche Handelsmarken oder einen zusätzlichen Wortlaut hinzufügen.
(c) Der Käufer darf (anders als nach diesen Bedingungen oder einem Vertrag) keine Handelsmarke oder einen Markennamen (einschließlich eines Firmennamens) verwenden oder versuchen anzumelden, wenn sie einer Handelsmarke oder einem Markennamen, die der Verkäufer besitzt oder auf die er irgendwo in der ganzen Welt Rechte hat, identisch und verwechselbar ähnlich sind oder diese beinhalten.
(d) Sollte es zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet werden, dass die Waren die Rechte Dritter verletzen oder sollte nach begründeter Auffassung des Verkäufers eine solche Behauptung wahrscheinlich sein, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl und auf eigene Kosten Folgendes vornehmen:
(i) die Waren verändern oder ersetzen, um die Verletzung zu vermeiden; oder
(ii) dem Käufer das Recht verschaffen, die Ware weiter zu nutzen; oder
(iii) die Ware zu dem vom Käufer gezahlten Preis, abzüglich der Abschreibungen zu dem Satz, den der Verkäufer für seine eigene Ausrüstung anwendet, zurückkaufen.
(e) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über Folgendes zu informieren:
(i) jede tatsächliche, drohende oder vermutete Verletzung der geistigen Eigentumsrechte an der Ware oder den Warenmaterialien (oder beidem), an denen der Käufer Kenntnis erlangt; und
(ii) Ansprüche Dritter, von denen der Käufer Kenntnis erlangt, dass der Verkauf oder die Werbung für die Waren oder die Verwendung der Warenmaterialien (oder beidem) die Rechte einer Person verletzt.
(f) Der Käufer ist verpflichtet (auf Wunsch und Kosten des Verkäufers), alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkäufer bei der Durchführung oder der Verteidigung in Verfahren in Bezug auf die in Bedingung 17(e) genannten Verletzungen oder Ansprüche zu unterstützen, und der Käufer darf keine Einlassungen oder Aussagen in Bezug auf solche Ansprüche treffen oder diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers bloßstellen.
(g) Im Falle von Ansprüchen, Verfahren oder Klagen seitens Dritter gegen den Käufer, die eine Verletzung der Rechte dieser Partei durch die Rechte des geistigen Eigentums an den Waren oder den Warenmaterialien (oder beidem) behaupten, hat der Verkäufer den Fall wegen dem Anspruch, dem Verfahren oder der Klage auf Kosten des Verkäufers zu verteidigen:
(i) nachdem der Käufer den Verkäufer über solche Ansprüche, Verfahren oder Klagen schriftlich in Kenntnis gesetzt hat; und
(ii) unter der Voraussetzung, dass dem Verkäufer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung im Fall wegen dem Anspruch, dem Verfahren oder der Klage gewährt wird, und unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer im Fall wegen dem Anspruch, dem Verfahren oder der Klage nicht verantwortlich und diesen Fall nicht verteidigen muss, wenn solche Verletzungen aus oder in Verbindung mit Änderungen an der Ware oder den Warenmaterialien (oder beiden) entstehen, die von einer Person anders als dem Verkäufer oder seinem bevollmächtigten Vertreter, oder durch die Verwendung oder die Angliederung der Waren oder der Warenmaterialien (oder beider) an oder in Produkte oder Materialien Dritter vorgenommen wurden, die nicht im Voraus schriftlich vom Verkäufer angegeben oder ausdrücklich genehmigt wurden, oder wenn der Anspruch, das Verfahren oder die Klage daraus entsteht, dass die vom Käufer angeforderten Änderungen der Warenspezifikation befolgt oder durch schutzrechtsverletzende Gegenstände, die vom Käufer stammen, die Konstruktion oder die Auswahl des Käufers entstanden sind.
(h) Der Verkäufer hat den Käufer in einer Höhe zu entschädigen, die einer dem Käufer vorgeworfenen Schuld entspricht, die durch ein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf eine in Bedingungen 17 (g) beschriebenen Verletzung festgelegt wird.
(i) Alle geistigen Eigentumsrechte an oder im Zusammenhang mit den Dienstleistungen sind Eigentum des Verkäufers.
(j) Alle geistigen Eigentumsrechte an den Materialien, Geräten, Dokumenten und andere Eigentumsrechte des Verkäufers sind das ausschließliche Eigentum des Verkäufers oder seiner Lizenzgeber und werden dem Verkäufer auf Verlangen zurückgegeben.


18. Handelsverbote


(a) Der Käufer ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, die Waren nicht an Dritte weiterzuverkaufen oder anderweitig zu liefern, die einem gesetzlichen Handelsverbot der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union unterliegen („Sanktionierter Dritter“).
(b) Unbeschadet der Bedingung 18(a), sofern der Verkäufer Kenntnis erlangt hat oder berechtigte Gründe hat, zu vermuten, dass der Käufer beabsichtigt, die Waren an einen Sanktionierten Dritten weiterverkaufen oder anderweitig zu liefern, kann der Verkäufer die Lieferung der gesamten oder eines Teils der Waren ablehnen, nachdem er den Käufer darüber informiert hat, und wird keine Verantwortung gegenüber dem Käufer für eine solche Ablehnung tragen.


19. Einschränkung und Ausschluss der Haftung

(a) VORBEHALTLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER BEDINGUNG 19(B) ODER EINER ANDEREN BEDINGUNG HAFTET DER VERKÄUFER GEGENÜBER DEM KÄUFER, WEDER NACH VERTRAG, FÜR UNERLAUBTE HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), VERLETZUNG DER GESETZLICHEN PFLICHT, NOCH ANDERWEITIG FÜR VERLUSTE (WIE DEFINIERT), DIE DIREKT ODER INDIREKT AUS ODER IN VERBINDUNG MIT EINEM VERTRAG ÜBER DIE LIEFERUNG VON WAREN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN (ODER DEM TEIL EINES VERTRAGS, DER SICH AUF WAREN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHT) ENTSTEHEN.
(b) Unbeschadet anderer Voraussetzungen dieser Bedingungen beschränkt der Verkäufer seine Haftung für Betrug oder betrügerische Falschdarstellung sowie für Tod oder Personenschäden, die durch seine Fahrlässigkeit oder die Nachlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer entstehen, oder schließt diese nicht aus.
(c) VORBEHALTLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER BEDINGUNG 19(B) ODER EINER ANDEREN BEDINGUNG ÜBERSTEIGT DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS GEGENÜBER DEM KÄUFER IN BEZUG AUF ALLE ANDEREN VERLUSTE, DIE AUS ODER IN VERBINDUNG MIT EINEM VERTRAG ÜBER DIE LIEFERUNG VON WAREN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN ENTSTEHEN (ODER DEM TEIL EINES VERTRAGS, DER SICH AUF WAREN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHT), WEDER IM VERTRAG, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), VERLETZUNG DER GESETZLICHEN PFLICHT NOCH ANDERWEITIG, IN KEINEM FALL DEN WERT DES VERTRAGS, DER ZU DEM ANSPRUCH DES KÄUFERS GEFÜHRT HAT.
(d) DER KÄUFER ERKENNT AN UND STIMMT ZU, DASS DIE IN DIESEN BEDINGUNGEN DARGELEGTEN EINGESCHRÄNKTEN GARANTIEN SOWIE ALLE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE DER HAFTUNG DES VERKÄUFERS ANGEMESSEN SIND UND SICH IM PREIS DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN (ODER IN BEIDEM) (SOFERN ZUTREFFEND) WIDERSPIEGELN UND DER KÄUFER RISIKEN AKZEPTIERT ODER DIES ENTSPRECHEND VERSICHERT (ODER BEIDES).
(f) Der Verkäufer haftet nicht für Verluste, die dem Käufer entstehen, wenn Informationen in einem Kostenvoranschlag oder einer Auftragsbestätigung in Verbindung mit anderen als den Waren und Dienstleistungen Produkten verwendet werden.
(g) Diese Bedingung 19 bleibt auch nach der Beendigung oder Kündigung des Vertrages bestehen.


20. Höhere Gewalt

(a) Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verkäufer nicht Verzögerungen oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
(b) Wird durch das Ereignis höherer Gewalt verhindert, dass der Verkäufer die Dienstleistungen oder die Waren (oder beides) mehr als vierundvierzig (44) Werktage lang liefert, so hat der Verkäufer das Recht, ohne Einschränkung seiner anderen Rechte oder Schadensersatzansprüche, den Vertrag unverzüglich zu kündigen, nachdem er den Käufer darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.


21. Ereignisse des Verzugs, der Kündigung, der Rücknahme, der Einstellung, der Streitbeilegung.

(a) Der Verkäufer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, nachdem er den Käufer darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, wenn:
(i) der Käufer die im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge zum Fälligkeitsdatum nicht zahlt; oder
(ii) der Käufer den Vertrag mit dem Verkäufer anderweitig verletzt und die Verletzung, sofern sie behoben werden kann und vorher dem Käufer schriftlich mitgeteilt wurde, nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Mitteilung behoben wurde; oder
(iii) der Verkäufer einen anderen Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kündigt; oder
(iv) der Käufer zahlungsunfähig ist oder seine Schulden nicht mehr begleichen kann oder die Zahlung seiner Schulden aussetzt oder droht dies zu tun oder nicht in der Lage ist, seine anfallenden Schulden zu begleichen oder zulässt, dass er seine Schulden nicht begleichen kann; oder
(v) der Käufer Verhandlungen mit allen oder einer Klasse seiner Gläubiger aufnimmt, um seine Verbindlichkeiten umzuschulden, oder einen Vorschlag für einen Kompromiss oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern für einen anderen Zweck als alleinige Planung eines zahlungsfähigen Unternehmenszusammenschlusses unterbreitet;
(vi) ein Antrag eingereicht wird, eine Mitteilung gesendet, eine Entscheidung getroffen oder eine Bestellung für oder im Zusammenhang mit der Liquidation des Käufers für einen anderen Zweck als alleinige Planung eines zahlungsfähigen Unternehmenszusammenschlusses vorgenommen wird;
(vii) ein Gläubiger oder ein Hypothekargläubiger des Käufers das gesamte oder einen Teil seines Vermögens bindet oder in Besitz nimmt, oder eine Pfändung, eine Zwangsvollstreckung, eine Beschlagnahme oder ein anderes solches Verfahren dagegen eingeleitet oder durchgesetzt wird oder beantragt wird, und eine solche Bindung oder ein solches Verfahren nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen beendet wird;
(viii) ein Antrag gestellt oder eine Verfügung zur Ernennung eines Insolvenzverwalters erlassen wird, oder wenn eine Mitteilung über die Absicht, einen Insolvenzverwalter zu ernennen gegeben wird, oder wenn ein Verwalter für den Käufer bestellt wird;
(ix) der Inhaber eines qualifizierten Pfandrechts über das Vermögen des Käufers berechtigt wurde, einen Zwangsverwalter zu ernennen oder ernannt hat;
(x) eine Person berechtigt wird, einen Konkursverwalter über das Vermögen des Käufers zu ernennen, oder ein Konkursverwalter über das Vermögen des Käufers ernannt wird;
(xi) ein Ereignis auftritt oder ein Verfahren in Bezug auf den Verkäufer in einer Rechtsordnung eröffnet wird, der er unterliegt, was eine gleiche oder ähnliche Auswirkung wie eines der in Bedingungen 21(a)(iv) bis 21(a)(x) (einschließlich) genannten Ereignisse hat.
(xii) der Käufer im Wesentlichen seine gesamte Geschäftstätigkeit aussetzt, auszusetzen droht, einstellt oder einzustellen droht;
(xiii) sich die Finanzlage des Käufers so verschlechtert, dass nach Ansicht des Verkäufers die Fähigkeit des Käufers, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß nachzugehen, gefährdet ist.
(b) Für den Fall, dass der Verkäufer den Vertrag nach Bedingung 21(a) kündigt, kann der Verkäufer (nach eigenem Ermessen und unbeschadet der anderen Rechte nach diesen Bedingungen oder sonstiger Rechte) nach einer schriftlichen Mitteilung an den Käufer eine (sofern miteinander nicht vereinbar) oder mehrere der folgenden Handlungen vornehmen:
(i) die Lieferungen von Waren, die nach einem Vertrag mit dem Käufer durchgeführt werden müssen, aussetzen;
(ii) eine ausdrückliche oder stillschweigende Berechtigung, Waren zu verkaufen oder zu nutzen, deren Eigentum nicht an den Käufer übergegangen ist („Relevante Waren“) widerrufen;
(iii) vom Käufer verlangen, dem Verkäufer alle Relevanten Waren zu liefern; und der Käufer hat dies zu erfüllen, wobei der Verkäufer im Falle der Nichterfüllung die Räumlichkeiten betreten, in denen sich die Relevanten Waren befinden oder vermutet werden, sich zu befinden, und die Waren, ohne Haftung für daraus entstehende Schäden am Standort, der Anlage oder der Ausrüstung des Käufers, wieder in Besitz nehmen kann.
(c) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden an das Internationale Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer übergeben und werden schließlich nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichtern, die nach den genannten Regeln bestellt werden, entschieden. Der Gerichtsstand ist Mannheim, Bundesrepublik Deutschland, mit den entsprechenden jeweils gültigen Gesetzen, nach denen der Vertrag geregelt wird. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.


22. Vertraulichkeit

Der Verkäufer und der Käufer (die „Empfangende Partei“) haben jeweils alle technischen oder kommerziellen Kenntnisse, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen vertraulich zu behandeln, die einen vertraulichen Charakter haben und der Empfangenden Partei von der anderen Partei („Offenlegende Partei“), ihren Mitarbeitern, , Vertretern oder Unterauftragnehmern offengelegt wurden, sowie alle anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft der Offenlegenden Partei, ihre Produkte und Dienstleistungen, die die Empfangende Partei erhalten kann. Die Empfangende Partei darf diese vertraulichen Informationen nur denjenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer offenlegen, die sie zur Erfüllung der Verpflichtungen der Empfangenden Partei aus dem Vertrag wissen müssen, und hat sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer die in dieser Bedingung 22 festgelegten Verpflichtungen erfüllen, als ob sie eine Vertragspartei wären. Die Empfangende Partei kann auch vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei offenlegen, wenn sie nach dem Gesetz, auf Verlangen von Behörden oder regulativen Instanzen oder von einem zuständigen Gericht offengelegt werden müssen. Diese Bedingung 22 bleibt auch nach der Beendigung oder Kündigung des Vertrages bestehen.


23. Sonstige Bestimmungen

(a) Die Rechte des Verkäufers nach diesen Bedingungen gelten zusätzlich zu allen anderen Rechten, die der Verkäufer nach dem allgemeinen Recht oder anderweitig haben kann.
(b) Sollte der Käufer aus zwei oder mehr Personen bestehen, so haften diese gesamtschuldnerisch.
(c) Der Käufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Rechte oder Verpflichtungen (oder beides) (sofern zutreffend) aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder darüber anderweitig zu verfügen. Eine solche Handlung, die vom Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers beabsichtigt wird, ist nichtig.
(d) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechte oder Pflichten (oder beides) (sofern zutreffend) im Rahmen eines Vertrags oder eines Teils davon an eine Person, eine Firma oder ein Unternehmen abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu belasten, zu untervergeben oder darüber anderweitig zu verfügen.
(e) Ein Verzicht des Verkäufers auf Rechte aus dem Vertrag oder Gesetz ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt. Eine Unterlassung oder Verzögerung seitens des Verkäufers, Rechte oder Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag oder nach Gesetz auszuüben, stellt keinen Verzicht auf dieses oder andere Rechte oder Schadensersatzansprüche dar. Eine einzige Ausübung durch den Verkäufer behindert nicht eine weitere Ausübung dieses oder anderer Rechte oder Schadensersatzansprüche.
(f) Ein Verzicht seitens des Verkäufers auf die Geltendmachung einer Verletzung oder eines Verzugs nach diesem Vertrag oder einer Nichterfüllung einer Bestimmung des Vertrages durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Geltendmachung einer Verletzung oder eines Verzugs und hat keinen Einfluss auf die anderen Bedingungen dieses Vertrags.
(g) Eine Person, die keine Vertragspartei ist, kann keine Bedingung des Vertrags durchsetzen.
(h) Diese Bedingung 23 bleibt auch nach der Beendigung oder Kündigung des Vertrages bestehen.


24. Mitteilungen

(a) Eine Mitteilung, die vom Käufer im Rahmen dieser Bedingungen oder eines relevanten Vertrags an den Verkäufer übermittelt werden soll, muss schriftlich erfolgen und per Einschreiben oder per Handübergabe an Chromalox Isopad GmbH Englerstraße 11 D-69126 Heidelberg oder an eine andere Adresse oder zu Händen derjenigen Person geliefert werden, die der Verkäufer beim Käufer benachrichtigen kann.
(b) Eine Mitteilung, die vom Käufer im Rahmen dieser Bedingungen oder eines relevanten Vertrags an den Verkäufer übermittelt werden soll, muss schriftlich erfolgen und per Einschreiben oder per Handübergabe an eine Adresse geliefert werden, die der Verkäufer aus Mitteilungen des Käufers im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder dem Vertrag erhalten hat.
(c) Mitteilungen gelten als eingegangen:
(i) wenn Sie per Einschreiben gesendet wurden, zwei(2)Werktage nach dem Versand (ausschließlich des Tags des Versands); oder
(ii) bei persönlicher Übergabe, am Tag der Zustellung.


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Chromalox ISOPAD GmbH
GENERAL CONDITIONS OF THE SALE OF GOODS AND THE SUPPLY OF SERVICES
ISSUE MARCH 2022




1. Definitions

“Business Days” means a day (other than a Saturday, Sunday or public holiday) when banks in German state Baden Württemberg are open for business.
“Buyer” means a customer of the Seller.
“Conditions” means these terms and conditions for the sale of goods or the supply of services or both.
“Contract” means a binding contract for the sale of goods or the supply of services or both made by the Seller and the Buyer.
“Force Majeure Event” means an event beyond the reasonable control of the Seller including but not limited to strikes, lock-outs or other industrial disputes (whether involving the workforce of the Seller or any other party), failure of a utility service or transport network, act of God, war, riot, terrorism, civil commotion, malicious damage, compliance with any law or governmental order, rule, regulation or direction, accident, breakdown of plant or machinery, fire, flood, storm, default of suppliers or subcontractors.
“Goods” means the goods agreed to be sold by the Seller to the Buyer as detailed in the Order Acknowledgment.
“Intellectual Property Rights” means all copyright, database rights, semi-conductor topography rights, design rights, trade marks, trade names, patents, domain names and any other intellectual property rights of a similar nature (whether or not registered) subsisting anywhere in the world.
“Losses” means:
(a) any indirect, special or consequential loss or damage; or
(b) loss of data or other equipment or property; or
(c) economic loss or damage; or
(d) incurring of liability for loss or damage of any nature whatsoever suffered by third parties (including in each case incidental and punitive damages); or
(e) any loss of actual or anticipated profit, interest, revenue, anticipated savings or business or damage to goodwill. “Seller” means Chromalox Isopad GmbH. “Services” means the services agreed to be supplied by the Seller to the Buyer as detailed in the Order Acknowledgment. “Specification for Goods” means the specification for the Goods that is agreed in writing by the Seller and the Buyer. “Specification for Services” means the specification for the Services that is agreed in writing by the Seller and the Buyer.


2. Interpretation of Contracts

(a) The Uniform Law on International Sales, the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods and the international rules for the interpretation of trade terms prepared by the International Chamber of Commerce (INCOTERMS) shall be excluded. The construction, validity and performance of all Contracts shall be governed by Federal Republic of Germany law and, without prejudice to the right of the Seller to take action against the Buyer in any other court of competent jurisdiction, any claim or dispute arising from the Contracts shall be subject to the exclusive jurisdiction of and be determined by the courts of Mannheim Federal Republic of Germany . The taking of proceedings in any one or more jurisdiction shall not preclude the Seller from taking proceedings in any other jurisdiction, whether concurrently or not, to the extent permitted by the law of such other jurisdiction.
(b) The complete or partial invalidity or unenforceability of any provision in a Contract shall in no way affect the validity or enforceability of the remaining provisions in a Contract. Any such provision shall be deemed to be modified to the minimum extent necessary to make it valid or enforceable. If such modification is not possible, the relevant provision shall be deemed severed subject to such consequential modification as may be necessary for the purpose of such severance.
(c) The headings used herein are for convenience only and shall not affect construction.
(d) Words in the singular include the plural and, in the plural, include the singular.
(e) Reference to a Condition is to a Condition of these Conditions unless the context requires otherwise.


3. Formation of Contracts and Application of Terms and Conditions

(a) All Contracts shall be deemed to incorporate these Conditions.
(b) Any variation to these Conditions shall have no effect unless expressly agreed in writing and signed by an authorised signatory of the Seller and any variation of a Contract shall have no effect unless it is in writing and signed by the Seller and the Buyer (or their authorised representatives).
(c) A prospective Buyer shall place its order for goods or services (or both) by completing the Seller’s purchase order standard form, if applicable, or by submitting its own purchase order form (in either case, such form is the “Purchase Order”). Each Purchase Order shall be deemed to be an offer by the prospective Buyer to buy the goods or services (or both) of the Seller that are identified in the Purchase Order subject to these Conditions.
(d) The Purchase Order shall only be deemed to be accepted when the Seller issues to the prospective Buyer an order acknowledgement form which indicates acceptance of the prospective Buyer’s offer on these Conditions (the “Order Acknowledgment”). A Contract between the Seller and the Buyer shall come into existence at the time and on the date when the Seller delivers the relevant goods or services (or both) to the Buyer.
(e) The Contract shall constitute the entire agreement between the Seller and the Buyer and the Buyer acknowledges that it has not relied on any statement, promise or representation made or given by or on behalf of the Seller that is not set out in the Contract.
(f) The Buyer shall ensure that the description of the goods or services (or both) ordered which is contained in its Purchase Order and any applicable specifications is complete and accurate.
(g) These Conditions apply to the Contract to the exclusion of all other terms and conditions that the Buyer shall seek to impose or incorporate, or which are implied by trade, custom, practice or course of dealing. These Conditions may be extended by additional terms and conditions issued by the Seller in writing and confirmed in the Order Acknowledgment.


4. Quotations and Purchase Orders

(a) Any quotation issued by the Seller shall not constitute an offer and is given on the basis that no Contract shall come into existence unless and until the Seller despatches an Order Acknowledgement to the Buyer.
(b) Any quotation issued by the Seller is valid for a period of 60 Business Days only after the date of its issue, provided that the Seller has not previously withdrawn it by notice in writing to the Buyer.
(c) Subject to Condition 4(d), any Purchase Order accepted by the Seller shall be accepted on the basis that the price for the goods or services (or both) shall be that set out in the Seller’s quotation on condition that the Seller’s quotation is within its period of validity and notice of withdrawal in writing has not been issued by the Seller at the time of acceptance.
(d) The Seller reserves the right to give in writing notice of the withdrawal of a quotation at any time within the period of validity of the quotation and before the Contract is formed. In the event that the Seller changes the price of any of the goods or services (or both) offered for sale or supply, any existing quotation in respect of those goods or services (or both) shall be deemed to be automatically withdrawn and the Seller shall issue a new quotation to the prospective Buyer.
(e) The prices stated in the Seller’s quotations are exclusive of VAT.
(f) All Purchase Orders placed by a prospective Buyer shall be placed by fax, post or e-mail, or, where agreed in advance in writing by the Seller, by telephone or Seller’s electronic system for prospective Buyers to place orders and make payments.


SALE OF GOODS


5. The Goods

(a) The Goods are described in the Specification for Goods. The Goods shall comply with the Specification for Goods in material respects. Any stated dimension or weight set out in the Specification for Goods is an estimate only.
(b) All performance figures, descriptions (other than any description set out in the Specification for Goods), drawings and samples of Goods are approximate only being intended to serve merely as a guide. The Seller shall not be liable for their accuracy and they shall not form part of the Contract. No Contract shall be a contract by sample.
(c) The Seller may alter the Specification for Goods:
(i) for the purpose of making changes to the Goods which it can establish to the reasonable satisfaction of the Buyer constitute improvements to the Goods or.
(ii) if required by any applicable statutory or regulatory requirements.
(d) The Seller may increase the price of the Goods by giving notice in writing to the Buyer at any time before delivery, to reflect any increase in the cost of the Goods to the Seller that is due to:
(i) any factor beyond the control of the Seller (including foreign exchange fluctuations, increases in taxes and duties, and increases in the cost of acquiring or manufacturing the Goods.
(ii) any request by a Buyer to change the delivery date(s), quantities or types of Goods ordered, or the Specification for Goods; or
(iii) any delay caused by any instructions of the Buyer in respect of the Goods or failure by the Buyer to the give the Seller adequate or accurate information or instructions in respect of the Goods.
(e) All drawings, designs, and quotations for which goods are not subsequently ordered by the Buyer shall remain the property of the Seller and be treated as confidential by the Buyer and not used in any way. The Seller shall have no liability in relation to any such drawings, designs or quotation.


6. Despatch and Delivery

(a) For the purposes of this Condition 6, the “Goods” shall mean the Goods in their entirety where delivery is not by instalments or, where delivery is by instalments, each instalment of the Goods.
(b) Unless otherwise agreed in writing by the Seller, delivery of the Goods shall take place at the location stated by the Seller in the Order Acknowledgement (the “Point of Delivery”).
(c) Any stated delivery date is an estimate and time for delivery shall not be of the essence. The Seller will use reasonable endeavours to meet any stated delivery date. If no date for delivery is specified, delivery shall be within a reasonable time.
(d) THE SELLER SHALL NOT BE LIABLE FOR ANY LOSSES (AS DEFINED), CAUSED DIRECTLY OR INDIRECTLY BY ANY DELAY IN THE DELIVERY OF THE GOODS EVEN IF CAUSED BY THE SELLER’S NEGLIGENCE.
(e) ANY DELAY IN THE DELIVERY OF THE GOODS SHALL NOT ENTITLE THE BUYER TO TERMINATE OR RESCIND THE CONTRACT UNLESS SUCH DELAY EXCEEDS ONE HUNDRED AND EIGHTY (180) DAYS.
(f) Delivery of the Goods shall be completed on the arrival of the Goods at the Point of Delivery. Risk in the Goods shall pass to the Buyer on completion of delivery of the Goods.
(g) Except insofar as the Contract expressly provides otherwise, standard carriage and packaging is excluded in the price. Seller may select the method of delivery and charge the Buyer for the cost of carriage. Where the Goods are to be delivered at the Buyer’s request by any special or express means, the Seller will charge the Buyer the full cost of carriage. When any special packaging is required (whether at the Buyer’s request or because the Seller considers special packaging to be necessary), then the Seller will charge the Buyer the full cost of such packaging.
(h) In contracting for carriage and/or insurance of the Goods in transit, if required by the Contract, the Seller shall be deemed to act solely as agent of the Buyer.
(i) The Buyer must:
(i) examine the Goods on delivery.
(ii) notify the Seller and any carrier in writing of any shortage or damage within four (4) Business Days after the date of delivery and in respect of non-delivery within ten (10) Business Days after the Goods would in the ordinary course of events have been received; and
(iii) in the case of short or damaged delivery give the Seller a reasonable opportunity to inspect the Goods, otherwise Goods shall be deemed accepted by the Buyer.
(j) ANY LIABILITY OF THE SELLER FOR NON-DELIVERY OF THE GOODS SHALL BE LIMITED TO EITHER DELIVERING THE GOODS WITHIN A REASONABLE TIME OR ISSUING A CREDIT NOTE AT THE PRO RATA CONTRACT RATE AGAINST ANY INVOICE RAISED FOR SUCH GOODS.
(k) The Seller may deliver the Goods by instalments, each instalment to be deemed to be a separate Contract. Without limiting the other provisions herein, no failure or defect in delivery in respect of any Contract or instalment shall entitle the Buyer to repudiate or cancel any other Contract or instalment.
(l) If for any reason the Buyer fails to accept delivery of any of the Goods within two (2) Business Days of the Seller giving notice to the Buyer that the Goods are ready, or the Seller is unable to deliver the Goods on time because the Buyer has not provided appropriate instructions, documents, licences or authorizations for the Goods when they are tendered by the Seller for delivery then, except where such failure is caused by a Force Majeure Event:
(i) delivery of the Goods shall be deemed to have been completed at 9.00 am on the second (2nd) Business Day after the day on which the Seller notified the Buyer that the Goods were ready.
(ii) risk in the Goods shall pass to the Buyer on completion of delivery; and
(iii) the Seller may store the Goods until delivery takes place, whereupon the Buyer shall be liable for all related costs and expenses (including, without limitation, storage and insurance). The Buyer shall be responsible for all Losses incurred by the Seller where the Buyer fails to accept delivery of Goods.
(m) If ten (10) Business Days after the Seller giving notice to the Buyer that the Goods were ready the Buyer has not accepted delivery of the Goods, the Seller may, at its option, resell or otherwise dispose of part or all of the Goods.


7. Title

(a) The title in the Goods supplied shall not pass to the Buyer until receipt by the Seller in cleared funds of payment in full (including payment of any default interest) for:
(i) the Goods; and
(ii) any other goods or services that the Seller has supplied to the Buyer and in respect of which payment is due.
(b) Until the title in the Goods passes to the Buyer the Buyer shall:
(i) be a bailee of the Goods.
(ii) store the Goods separately from all other goods held by the Buyer so that the Goods remain readily identifiable as the Seller’s property.
(iii) not remove, deface or obscure any identifying mark or packaging on or relating to the Goods.
(iv) not fix or annex the Goods to or merge the Goods with any part of the Buyer’s premises, plant or equipment without the Seller’s prior consent in writing.
(v) maintain the Goods in satisfactory condition.
(vi) keep the Goods insured between the passing of risk in the Goods and title to the Goods against all risks with a reputable insurer which has been approved by the Seller for their full price, and ensure that the Seller’s interest in the Goods is noted on the insurance policy until title in the Goods passes to the Buyer. If the Buyer fails to insure the Goods the Seller may do so instead on behalf of the Buyer, who shall reimburse the Seller on demand. Until title in the Goods passes to the Buyer, the Buyer shall hold in trust for the Seller the policy and proceeds of insurance.
(vii) notify the Seller immediately if it becomes subject to any of the events listed in Conditions 21(a) (iv) to 21(a) (x).
(viii) give the Seller such information relating to the Goods as the Seller may require from time to time; and
(ix) not dispose of, charge or encumber the Goods or any interest in the Goods or purport to do so, but the Buyer may resell the Goods to an independent third party on arm’s length terms in the ordinary course of its business.
(c) If before title to the Goods passes to the Buyer the Buyer becomes subject to any of the events listed in Conditions 21(a) (iv) to 21(a) (x) , or the Seller reasonably believes that any such event is about to happen and gives notice to the Buyer accordingly, then, provided that the Goods have not been resold, or irrevocably incorporated into another product, and without limiting any other right or remedy the Seller may have, the Seller may at any time require the Buyer to deliver up the Goods and, if the Buyer fails to do so promptly, the Seller may enter any premises of the Buyer or of any third party where the Goods are stored in order to recover them.


8. Warranty for Goods

(a) Subject to Condition 8(b), the Seller warrants that on delivery, and for a period of 12 months from the date of delivery the Goods shall:
(i) conform with the Specification for Goods; and
(ii) be free from material defects in material or workmanship.
(b) In respect of Goods which are packages or electrically or electronically controlled or actuated Goods, the Seller warrants that on delivery, and for a period of 12 months from the date of delivery such Goods shall:
(i) conform with the Specification for Goods; and
(ii) be free from material defects in material or workmanship.
(c) Subject to the remainder of this Condition 8, the Seller warrants that if the Buyer returns the Goods within the relevant warranty period for such Goods (as set out in either Condition 8(a) or 8(b) and on the Seller’s examination such Goods prove defective as to material or workmanship or as to compliance with the relevant Specification for Goods the Seller shall:
(i) give notice to the Buyer that such Goods prove defective as to material or workmanship or as to compliance with the relevant Specification for Goods; and
(ii) following giving notice thereof to the Buyer.
(aa) with respect to Goods which have been manufactured by the Seller, make good the defect without charge by (at the Seller’s option) repairing the defective Goods, replacing defective components of the defective Goods, or replacing the defective Goods (in their entirety) as the Seller in its discretion considers appropriate; or
(bb) with respect to Goods which have been supplied, but not manufactured by the Seller, and to the extent that it is entitled to do so, assign or at its discretion use its reasonable endeavours otherwise to make available to the Buyer, at the Buyer’s expense and on the basis of an indemnity (secured if appropriate) against all Losses that may be incurred by the Seller in relation thereto, the benefit of any obligations and warranties which relate to such defect which the Seller may be owed by the manufacturer and/or supplier of the Goods or any part or component thereof.
(d) The above warranties shall apply except where the defect in the Goods:
(i) has been caused wholly or partly by deterioration of the Goods which is necessarily incidental to the transit of the Goods.
(ii) has been caused while the Goods were at the Buyer’s risk by:
(aa) wilful default or negligence by the Buyer or its employees, agents, consultants or subcontractors.
(bb) the occurrence of an accident.
(cc) failure by the Buyer to follow the Seller’s instructions in relation to the storage, use, installation, commissioning or maintenance of the Goods.
(dd) failure by the Buyer to follow good trade practice.
(ee) the Buyer altering or repairing such Goods without the consent in writing of the Seller.
(ff) fair wear and tear, negligence or by any abnormal conditions.
(e) Except as provided in this Condition 8, the Seller shall have no liability to the Buyer in respect of the Goods’ failure to comply with the warranties set out in this Condition 8.
(f) The terms of these Conditions shall apply to any repaired or replacement Goods supplied by the Seller under Condition 8(c).


9. Returns

The Buyer shall not be entitled to any return any Goods for a refund, except as expressly set out herein.
For cancellation of finished materials without design we will charge up to 10 days after receipt of Buyer’s order 10%, between 10 and 20 days we will charge 25% and afterwards 35% of the total order value as cancellation fee.
For customized orders with design and or necessary samples we charge 15% immediately after cancellation, in case of already by Buyer approved design documents 50% and for already produced orders 100% of the total order value as cancellation fee.


10. Instructions and Health and Safety at Work

(a) The Buyer shall observe strictly the provisions of the Seller’s instructions in writing regarding use and application of the Goods together with any revisions thereof and shall ensure that any person other than the Buyer who acquires or has access to the Goods is furnished with and observes such instructions.
(b) The Buyer shall be solely responsible for and shall keep the Seller indemnified against all Losses incurred by the Seller in relation to any use of the Goods other than in strict accordance with the Seller’s installation, operating, and maintenance instructions.


11. Export Sales

(a) Where goods are supplied for export from Federal Republic of Germany the following additional Conditions shall apply, and where there is any conflict between the provisions of this Condition 11 and any other Conditions, the provisions of this Condition 11 shall prevail.
(b) Charges for the cost of export deliveries and documentation shall be as stated in the Contract.
(c) Subject to prior written approval by the Seller, Payment may be made by the Buyer by an irrevocable letter of credit satisfactory to the Seller, established by the Buyer in favour of the Seller immediately upon receipt of the Order Acknowledgment and confirmed by a Federal Republic of Germany bank acceptable to the Seller. The letter of credit shall be for the price payable for the Goods (together with any tax or duty payable) to the Seller and shall be valid for six months. The Seller shall be entitled to immediate cash payment on presentation to such Federal Republic of Germany bank of the documents set out in the letter of credit.
(d) Except where specifically agreed in writing to the contrary, delivery to a Buyer outside Federal Republic of Germany will be in accordance with the “Ex Works” rule from the international rules for the interpretation of trade terms prepared by the International Chamber of Commerce (INCOTERMS). In the case of deliveries outside Federal Republic of Germany the Seller does not accept any liability for damage to the Goods during transit, or marine or war risks unless otherwise specifically agreed by the Seller.
(e) The party which is exporting, in the case of exports, or the party which is importing, in the case of imports, will be responsible for obtaining all necessary licences, or other governmental authorisations required in connection with any export, re-export, or imports, as the case may be, under the Contract. The parties will co-operate with each other in securing any such licenses or authorisations as may be required and each will provide such statements, certificates and assurances regarding transfer, use, disposition, end-use, source of supply, nationalities and re-export of the Goods as may be required in connection with each party’s application for any required license or governmental authorisation.
(f) Any government fees or charges in connection with obtaining such licenses or authorisations will be the responsibility of the party which is exporting, in the case of exports, and the party which is importing, in the case of imports, the Goods.
(g) The Buyer undertakes not to:
(i) offer the Goods for resale in any country where the Buyer knows the export of the Goods is prohibited by the US Government, the UK Government, the UN, the EU or any other relevant organisation; or
(ii) offer to sell the Goods to any person the Buyer knows or suspects will subsequently resell the Goods into a country where export of the Goods is prohibited by the US Government, the UK Government, the UN, the EU or any other relevant organisation.
(h) The Buyer will indemnify the Seller for all liabilities, loss, damages, costs and expenses awarded against or incurred by the Seller arising out of in connection with any breach of the Buyer’s obligations contained in Condition 11(g).
(i) The Buyer agrees to provide the Seller with any information the Seller reasonably requires concerning the destination and use of the Goods, to allow the Seller to comply in full of any relevant export legislation.



SUPPLY OF SERVICES (WHERE APPLICABLE)

12. Period of Supply

(a) Unless otherwise specified in the Order Acknowledgment, the agreement for the supply of the Services shall be for a period of one (1) year from the date the Seller issues an Order Acknowledgement to the Buyer in accordance with Condition 3 (d) (the “Term for Services”).
(b) The Seller reserves the right to increase its price for the Services at any time during the Term for Services. The Seller will give the Buyer notice in writing of any such increase not less than eight (8) weeks before the proposed date of the increase. If such increase is not acceptable to the Buyer, it shall notify the Seller in writing within two(2)weeks of the Seller’s notice and the Seller shall have the right, without limiting its other rights or remedies, to terminate the Contract by giving four (4) weeks’ notice in writing to the Buyer.


13. Performance of Services

(a) The Seller agrees to provide the Services in accordance with the Specification for Services in all material respects, and to supply as necessary spare or replacement parts and/or consumables, to the Buyer’s plant and/or equipment at the sites(s)specified in the Seller’s Order Acknowledgment.
(b) If the Seller agrees to supply spare or replacement parts and/or consumables, such supply will be strictly on the basis of these Conditions.
(c) Any stated performance date is an estimate only and time for performance of the Services shall not be of the essence. The Seller shall use reasonable endeavours to meet any stated performance date. If no date for performance is specified, the Services shall be performed within a reasonable time.
(d) THE SELLER SHALL NOT BE LIABLE FOR ANY LOSSES (AS DEFINED), CAUSED DIRECTLY OR INDIRECTLY BY ANY DELAY IN THE PERFORMANCE OF THE SERVICES EVEN IF CAUSED BY THE SELLER’S NEGLIGENCE.
(e) SUBJECT TO CONDITION 13(G), ANY DELAY IN THE PERFORMANCE OF THE SERVICES SHALL NOT ENTITLE THE BUYER TO TERMINATE OR RESCIND THE CONTRACT UNLESS SUCH DELAY EXCEEDS ONE HUNDRED AND EIGHTY (180) DAYS.
(f) SUBJECT TO CONDITION 13(G), THE SELLER’S LIABILITY FOR NON-PERFORMANCE OF SERVICES SHALL BE LIMITED TO EITHER PERFORMING THE SERVICES WITHIN A REASONABLE TIME OR ISSUING A CREDIT NOTE AT THE PRO RATA CONTRACT RATE AGAINST ANY INVOICE SUBMITTED TO THE BUYER FOR THE SERVICES.
(g) If the Seller’s performance of the Services is prevented or delayed by the Buyer or by the failure of the Buyer to perform any of its obligations under the Contract (“Buyer Default”) then upon the Seller giving the Buyer notice in writing that there has been a Buyer Default:
(i) the Seller shall without limiting its other rights or remedies have the right to suspend performance of the Services until the Buyer remedies the Buyer Default and to rely on the Buyer Default to relieve it from the performance of any of its obligations to the extent that the Buyer Default prevents or delays the Seller’s performance of the Services;
(ii) the Seller shall not be liable for any Losses incurred by the Buyer arising directly or indirectly from the Seller’s failure or delay in performing the Services; and
(iii) the Buyer shall reimburse the Seller on demand for all Losses incurred by the Seller arising directly or indirectly from the Buyer Default.
(h) The Seller reserves the right, at the Seller’s discretion, to employ subcontractors to perform all or any part of the Services (including, without limitation, to commission, install, maintain or repair any parts or equipment) on behalf of the Seller.
(i) The Seller warrants that in providing the Services it will exercise reasonable care and attention and that it will comply with all applicable laws and regulations. However, the Seller excludes liability for all Losses arising directly or indirectly out of any failure or diminution in performance of the Buyer’s plant or equipment caused by the plant or equipment, or any part thereof: (i) being used or operated otherwise than in accordance with any applicable installation, maintenance or operational instructions; or
(ii) being used or operated otherwise than in accordance with the Seller’s instructions or recommendations; or
(iii) having been adjusted, changed or altered in any way by the Buyer or any third party since the date of installation or commissioning of the plant or equipment or the date of the immediately preceding visit by the Seller’s employee or sub-contractor.
(j) The Buyer warrants to the Seller that the Buyer’s plant and equipment is supplied with water at a quality that complies with BS2486 and is compliant with any additional requirements in writing notified by the Seller to the Buyer in respect of the Buyer’s plant and equipment. The Seller excludes all liability for Losses arising directly or indirectly out of any failure or diminution in performance of the Buyer’s plant or equipment or any part thereof which is caused directly or indirectly by a breach by the Buyer of this warranty.
(k) The Seller reserves the right to replace at the Buyer’s cost the Buyer’s plant or equipment or any part thereof which is unserviceable or inefficient as the Seller considers reasonably necessary in order to fulfil its obligations to provide the Services in accordance with the specification set out in the Order Acknowledgment.
(m) Alternatively, the Seller may charge the Buyer for the reconditioning of any part of the Buyer’s plant or equipment that, in the reasonable opinion of the Seller, cannot be suitably or economically repaired on site. The Seller will provide the Buyer with an estimate of reconditioning charges for each item and if the Buyer does not agree to have the item(s) reconditioned, the Seller reserves the right to amend the scope of the Services as in its absolute discretion it considers necessary.


14. Access to Buyer’s Site(s)

(a) The Buyer shall co-operate with the Seller in all matters relating to the Services and shall provide the Seller with such information as the Seller may reasonably require in order to perform the Services. The Buyer shall ensure that such information is accurate in all material respects.
(b) The Buyer shall obtain and maintain any necessary licences, permissions, and consents which may be required before the date upon which the Services are due to start.
(c) The Buyer shall permit the Seller, its employees, agents, consultants and subcontractors full and free access to the Buyer’s site(s) and to the Buyer’s plant and equipment which is the subject of the Contract, subject to the Seller and its employees, agents, consultants and subcontractors complying with the Buyer’s reasonable requirements as to site safety and security. If, at the time of any pre-arranged visit the Seller’s employees, agents, consultants and subcontractors are unable to gain access to the Buyer’s site(s) or plant or equipment in order to supply the Services, the Seller reserves the right to charge for the time spent attending at the Buyer’s site(s) and for the cost of carrying out any subsequent visit.
(d) If reasonably required by the Seller, the Buyer shall make available to the Seller a secure storage area at the Buyer’s site(s) for storage of the Seller’s service equipment and shall keep all materials, equipment, documents and other property of the Seller (the “Seller Service Equipment”) in such storage area in safe custody and at the Buyer’s risk. The Buyer shall not dispose of the Seller Service Equipment other than in accordance with the Seller’s instructions in writing.
(e) Prior to any visits by the Seller’s employees, agents, consultants or subcontractors, the Buyer will:
(i) strip back any pipe lagging.
(ii) supply and erect suitable scaffolding (if required) to allow working access to the Buyer’s plant and equipment; and
(iii) supply any necessary lifting equipment and required operators.
(f) Following any visits by the Seller’s employees, agents, consultants or subcontractors, the Buyer will be responsible for the reinstatement of any pipe lagging and the dismantling of any scaffolding erected.
(g) The Buyer will provide the Seller’s employees, agents, consultants and subcontractors with all specialist safety clothing or equipment as may be necessary to meet the Buyer’s health and safety and environmental rules (excluding hard hat, safety glasses, overalls and protective shoes which will be provided by the Seller).
(h) The Buyer will procure that the Seller’s employees, agents, consultants and subcontractors are covered by the Buyer’s third party liability insurance policy of an amount of not less than three and a half million EUR (€3,500,000) per occurrence whilst such employees or subcontractors are on the Buyer’s site(s).
(i) The Buyer acknowledges and agrees that the Seller shall at no time own, occupy or control (or be deemed to control) any part of the Buyer’s site(s) and/or hold or be fixed with any duties or liabilities under health and safety laws or regulations or common law in relation to any part of the Buyer’s site(s).


GENERAL

15. Payment and Other Buyer Obligations

(a) In respect of the Goods, subject to Condition 15(d) the Seller shall invoice the Buyer for the full purchase price of the Goods on or at any time after the despatch of the Goods.
(b) If Services are provided, the Seller shall invoice the Buyer for the Services either monthly or quarterly as set out in the Contract.
(c) In the event that the Buyer chooses to purchase additional Goods or Services from the Seller that are not set out in the Contract but which are related to the Contract, the terms of such Contract will be deemed to apply to such additional Goods or Services and the Seller will invoice the Buyer for such Goods and Services pursuant to Condition 15(a) or 15(b), as appropriate, under the original Purchase Order number unless otherwise agreed between the parties.
(d) The Seller may in its absolute discretion agree in writing to the Buyer paying for the Goods in instalments or may agree in writing to extend credit to the Buyer in respect of the payment for Goods. In the event that the Seller agrees to payment by instalments or extends credit in respect of the payment by the Buyer for Goods, the Seller shall invoice the Buyer monthly for agreed instalments of the purchase price. The Seller may in its absolute discretion by notice in writing to the Buyer withdraw (with immediate effect) the Buyer’s right to credit or to pay for the Goods by instalments.
(e) The Buyer shall pay each invoice submitted by the Seller:
(i) within the earlier of thirty (30) days of the date of the invoice or such other period of time after the date of the invoice as has been agreed in the Contract; and
(ii) in EUR (or such other currency as the Seller may from time to time agree in writing)to a bank account nominated in writing by the Seller.
(f) Time is of the essence in relation to payment.
(g) All amounts payable by the Buyer under the Contract are exclusive of VAT chargeable from time to time. Where any taxable supply for VAT purposes is made under the Contract by the Seller to the Buyer, the Buyer shall, on receipt of a valid VAT invoice from the Seller, pay to the Seller such additional amounts in respect of VAT as are chargeable on the supply of the Services or the Goods at the same time as payment is due for the supply of the Services or the Goods.
(h) The Buyer shall make all payments due under the Contract in full without any deduction whether by way of set-off, counterclaim, discount, abatement or otherwise unless required by law.
(i) No payment shall be deemed to have been received until the Seller has received cleared funds.
(j) All payments payable to the Seller under the Contract shall become due immediately on its termination despite any other provision.
(k) If the Buyer fails to pay the Seller any sum due pursuant to the Contract by the due date for payment:
(i) the Buyer shall be liable to pay interest to the Seller at the maximum rate allowed by applicable law; and
(ii) the Seller may, in its absolute discretion and without liability to the Buyer, suspend performance of its obligations under the Contract and under any or all other Contracts between the Seller and the Buyer or terminate the Contract and any or all other Contracts between the Seller and the Buyer with immediate effect.
(l) If the Buyer pays any amount to the Seller without apportioning it between specific debts or liabilities, the amount paid shall be apportioned as the Seller thinks fit. The Seller may attribute the entirety of an amount paid to one or more specific items in respect of which payment is due, rather than to all the items in respect of which payment is due.
(m) Buyer shall comply with all applicable laws, statutes, regulations and codes from time to time in force, including those related to data protection and to anti-bribery and corruption. Buyer must comply with the requirements of the United Kingdom Bribery Act 2010 (the “Act”) and shall not engage in any activity, practice or conduct which would constitute an offence under sections 1, 2, or 6 of the Act if such activity, practice or conduct had been carried out in the United Kingdom. Additionally, Buyer shall comply, and shall ensure compliance of any party with which it subcontracts complies, with the requirements of the United Kingdom Modern Slavery Act (2015), including ensuring that all forms of forced labour are eliminated from its business.
(n) Buyer agrees to Seller’s mandatory minimum order value of 1000 €. Any order for less than 1000 €, exclusive of any applicable taxes pursuant to paragraph 15 g) shall be invoiced for 1000 € plus applicable taxes.


16. Cancellation

(a) No contract shall be cancelled by the Buyer except with the Seller’s prior consent in writing.
(b) In the event of the Seller agreeing to the Buyer cancelling all or any part of the Contract, the Seller may, without prejudice to any other rights against the Buyer which it may have, require the Buyer to pay a cancellation charge. Any cancellation charge will correspond to the type of contract being cancelled. Contracts for bespoke Goods manufactured by the Seller to the Buyer’s specifications may be subject to a cancellation charge of 100% of the price of the Contract after the Order Acknowledgement has been sent.
(c) In the event that the Seller agrees to cancellation of a Contract in respect of the supply of Goods or Services (or both) which have been ordered to comply with the Buyer's special requirements, the Buyer shall be liable for all costs incurred by the Seller up to the time of cancellation of the Contract in addition to payment of a cancellation charge pursuant to Condition 16(b).


17. Intellectual Property

(a) The Buyer acknowledges that:
(i) the Intellectual Property Rights in the Goods and any materials prepared by the Seller or on its behalf which relate to the Goods and their development (including, without limitation, drawings, designs, samples, models and similar items) (the “Goods Materials”) are the Property of the Seller or the third party manufacturers of the Goods (as applicable);
(ii) nothing in these Conditions or in a Contract shall be construed as conferring any licence or granting any rights in favour of the Buyer in the Intellectual Property Rights in the Goods or the Goods Materials. The Buyer may re-sell the Goods subject to the Seller’s right to control the use of its trade marks within the European Economic Area or jurisdiction into which the Goods are sold and the Buyer shall assist the Seller as required in preventing parallel importers from diluting the Seller’s rights; and
(iii) any goodwill in any trademarks affixed or applied to the Goods shall enure to the sole benefit of the Seller or any other owner of the trademarks from time to time.
(b) The Buyer shall not repackage the Goods and shall not without the Seller’s prior consent in writing allow any trade marks of the Seller or other words or marks applied to the Goods to be obliterated, obscured or omitted or add any additional marks or words.
(c) The Buyer shall not use (other than pursuant to these Conditions or a Contract) or seek to register any trade mark or trade name (including any company name) which is identical to, confusingly similar to, or incorporates any trade mark or trade name which the Seller owns or claims rights in anywhere in the world.
(d) If at any time it is alleged that the Goods infringe the rights of any third party or if, in the Seller’s reasonable opinion, such an allegation is likely to be made, the Seller may at its option and its own cost:
(i) modify or replace the Goods in order to avoid the infringement; or
(ii) procure for the Buyer the right to continue using the Goods; or
(iii) repurchase the Goods at the price paid by the Buyer, less depreciation at the rate the Seller applies to its own equipment.
(e) The Buyer shall promptly notify the Seller of:
(i) any actual, threatened or suspected infringement of any of the Intellectual Property Rights in the Goods or the Goods Materials (or both) which comes to the Buyer’s notice; and
(ii) any claim by any third party that comes to the Buyer’s notice that the sale or advertisement of the Goods or the use of the Goods Materials (or both) infringes the rights of any person.
(f) The Buyer agrees (at the Seller’s request and expense) to do all such things as may be reasonably required to assist the Seller in taking or resisting any proceedings in relation to any infringement or claim referred to in Condition 17(e), and the Buyer shall not make any admissions or statements in respect of or compromise any such claim other than with the prior written consent of the Seller.
(g) In the event of any claim, proceeding or suit by a third party against the Buyer alleging an infringement of such party’s rights by any of the Intellectual Property Rights in the Goods or the Goods Materials (or both), the Seller shall defend the claim, proceeding or suit at the Seller’s expense, subject to:
(i) the Buyer promptly notifying the Seller in writing of any such claim, proceeding or suit; and
(ii) the Seller being given sole control of the defence of the claim, proceeding or suit, and provided that the Seller shall not be liable and shall not defend the claim, proceeding or suit to the extent that such infringements arise out of or in connection with modifications to the Goods or the Goods Materials (or both) made by anyone except the Seller or its authorised representative, or out of use or annexation of the Goods or the Goods Materials (or both) with or to products or third party materials not specified or expressly approved in advance in writing by the Seller, or where the claim, proceeding or suit arises from the Seller’s adherence to the Buyer’s requested changes to the Specification for Goods or from infringing items of the Buyer’s origin, design or selection.
(h) The Seller shall reimburse the Buyer with an amount equal to any liability assessed against the Buyer by final judgment on account of an infringement described in Condition 17 (g).
(i) All Intellectual Property Rights in the or arising out of the or in connection with the Services shall be owned by the Seller.
(j) All Intellectual Property Rights in the materials, equipment, documents and other property of the Seller are the exclusive property of the Seller or of its licensors and shall be returned to the Seller on demand.


18. Trade Prohibitions

(a) The Buyer undertakes to the Seller that the Buyer shall not re-sell or otherwise supply the Goods to a third party which is the subject of any statutory trade prohibition of the United Stated of America or a member state of the European Union (“Sanctioned Third Party”).
(b) Without prejudice to Condition 18(a), if the Seller shall have notice of or reasonable grounds to believe that the Buyer intends to re-sell or otherwise supply the Goods to a Sanctioned Third Party the Seller may upon giving notice thereof to the Buyer refuse to deliver the whole or any part of the Goods and shall have no liability to the Buyer for such refusal.


19. Limitation and Exclusion of Liabilities

(a) SUBJECT TO AND WITHOUT LIMITING CONDITION 19(B) OR ANY OTHER CONDITION, THE SELLER SHALL NOT BE LIABLE TO THE BUYER WHETHER IN CONTRACT, TORT (INCLUDING NEGLIGENCE), BREACH OF STATUTORY DUTY, OR OTHERWISE, FOR ANY LOSSES (AS DEFINED) ARISING DIRECTLY OR INDIRECTLY OUT OF OR IN CONNECTION WITH ANY CONTRACT FOR THE SUPPLY OF GOODS AND/OR SERVICES (OR THAT PART OF A CONTRACT WHICH RELATES TO GOODS AND/OR SERVICES).
(b) Notwithstanding any other terms of these Conditions the Seller does not limit or exclude its liability for fraud or fraudulent misrepresentation or for death or personal injury resulting from its negligence or the negligence of its employees, agents or subcontractors.
(c) SUBJECT TO AND WITHOUT LIMITING CONDITION 19(B) OR ANY OTHER CONDITION, THE SELLER’S TOTAL LIABILITY TO THE BUYER IN RESPECT OF ALL OTHER LOSS ARISING OUT OF OR IN CONNECTION WITH ANY CONTRACT FOR THE SUPPLY OF GOODS AND/OR SERVICES (OR THAT PART OF A CONTRACT WHICH RELATES TO GOODS AND/OR SERVICES), WHETHER IN CONTRACT, TORT (INCLUDING NEGLIGENCE), BREACH OF STATUTORY DUTY, OR OTHERWISE, SHALL IN NO CIRCUMSTANCES EXCEED THE VALUE OF THE CONTRACT WHICH GAVE RISE TO BUYER’S CLAIM.
(d) THE BUYER ACKNOWLEDGES AND AGREES THAT THE LIMITED WARRANTIES AND ALL LIMITATIONS AND EXCLUSIONS OF THE SELLER’S LIABILITY SET OUT IN THESE CONDITIONS ARE REASONABLE AND ARE REFLECTED IN THE PRICE OF THE GOODS OR SERVICES (OR BOTH) (AS APPLICABLE) AND THE BUYER SHALL ACCEPT RISK OR INSURE ACCORDINGLY (OR BOTH).
(e) The Seller shall have no responsibility for any Losses incurred by the Buyer in the event that any information in any quotation or Order Acknowledgement is applied in connection with products other than the Goods and Services.
(f) This Condition 19 shall survive the termination or cancellation of the Contract.


20. Force Majeure

(a) The Seller shall not be liable to the Buyer as a result of any delay or failure to perform its obligations under the Contract as a result of a Force Majeure Event.
(b) If the Force Majeure Event prevents the Seller from providing any of the Services or Goods (or both) for more than forty-four (44) Business Days, the Seller shall, without limiting its other rights or remedies, have the right to terminate the Contract with the Buyer immediately by giving notice in writing to the Buyer.


21. Events of Default, Termination, Repossession, Suspension; Dispute Resolution

(a) The Seller may terminate the Contract with immediate effect by giving notice in writing to the Buyer if:
(i) the Buyer fails to pay any amounts due under the Contract on the due date for payment; or (ii) the Buyer otherwise breaches the Contract with the Seller and the breach, if remediable and previously notified in writing to the Buyer, is not remedied within five (5) Business Days of the Buyer receiving such notice; or
(iii) the Seller terminates any other Contract between the Seller and the Buyer; or
(iv) the Buyer is or otherwise becomes insolvent or unable to pay its debts or suspends payment of its debts or threatens to do so or is unable to pay its debts as they fall due or admits its inability to pay its debts; or
(v) the Buyer commences negotiations with all or any class of its creditors with a view to rescheduling any of its debts, or makes a proposal for or enters into any compromise or arrangement with its creditors other than for the sole purpose of a scheme for a solvent amalgamation;
(vi) a petition is filed, a notice is given, a resolution is passed, or an order is made, for or in connection with the winding up of the Buyer other than for the sole purpose of a scheme for a solvent amalgamation.
(vii) a creditor or encumbrancer of the Buyer attaches or takes possession of, or a distress, execution, sequestration or other such process is levied or enforced on or sued against, the whole or any part of its assets and such attachment or process is not discharged within fourteen (14) days;
(viii) an application is made to court, or an order is made, for the appointment of an administrator or if a notice of intention to appoint an administrator is given or if an administrator is appointed over the Buyer.
(ix) the holder of a qualifying charge over the assets of the Buyer has become entitled to appoint or has appointed an administrative receiver.
(x) a person becomes entitled to appoint a receiver over the assets of the Buyer or a receiver is appointed over the assets of the Buyer.
(xi) any event occurs, or proceeding is taken, with respect to the Buyer in any jurisdiction to which it is subject that has an effect equivalent or similar to any of the events mentioned in Conditions 21(a) (iv) to Condition 21(a) (x) (inclusive);
(xii) the Buyer suspends, threatens to suspend, ceases or threatens to cease to carry on, all or substantially the whole of its business.
(xiii) the Buyer’s financial position deteriorates to such an extent that in the Seller’s opinion the Buyer’s capability to adequately fulfil its obligations under the Contract has been placed in jeopardy.
(b) In the event that the Seller terminates the Contract pursuant to Condition 21(a) the Seller may (in its absolute discretion and without prejudice to its other rights under these Conditions or otherwise) by notice in writing to the Buyer do any one or (to the extent not inconsistent with one another) more of the following:
(i) suspend any deliveries of Goods to be made under any contract with the Buyer.
(ii) revoke any express or implied authority to sell or use any Goods the title in which has not passed to the Buyer (“Relevant Goods”).
(iii) require the Buyer to deliver to the Seller any Relevant Goods; and the Buyer shall do so, failing which the Seller may enter the premises where the Relevant Goods are or are thought to be and repossess the Goods, without liability for any resulting damage to the Buyer’s premises, plant or equipment.
(c) All disputes arising out of or in connection with the Contract shall be submitted to the International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce and shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. The place of arbitration shall be Mannheim Federal Republic of Germany, with the laws of Federal Republic of Germany governing the Contract. The language of the arbitration shall be German.


22. Confidentiality

Each of the Seller and the Buyer (the “Receiving Party”) shall keep in strict confidence all technical or commercial know-how, specifications, inventions, processes or initiatives which are of a confidential nature and have been disclosed to the Receiving Party by the other party (“Disclosing Party”), its employees, agents or subcontractors, and any other confidential information concerning the Disclosing Party's business, its products and services which the Receiving Party may obtain. The Receiving Party shall only disclose such confidential information to those of its employees, agents and subcontractors who need to know it for the purpose of discharging the Receiving Party's obligations under the Contract, and shall ensure that such employees, agents and subcontractors comply with the obligations set out in this Condition 22 as though they were a party to the Contract. The Receiving Party may also disclose such of the Disclosing Party's confidential information as is required to be disclosed by law, any governmental or regulatory authority or by a court of competent jurisdiction. This Condition 22 shall survive termination or cancellation of the Contract


23. Miscellaneous

(a) The Seller’s rights under these Conditions are in addition to any other rights which the Seller may have under the general law or otherwise.
(b) If the Buyer comprises two or more persons, their obligations are joint and several.
(c) The Buyer shall not assign, transfer, mortgage, charge, sub-contract, or otherwise dispose of or deal in any Contract or any rights or obligations (or both) (as applicable) thereunder in whole or in part without the Seller’s prior consent in writing. Any such action purported to be taken by the Buyer without the Seller’s prior consent in writing shall be void.
(d) The Seller may at any time assign, transfer, mortgage, charge, sub-contract or otherwise dispose of or deal in its rights or obligations (or both) (as applicable) under any Contract or any part of it to any person, firm or company.
(e) A waiver by the Seller of any right under the Contract or law will only be effective if it is in writing. Any failure or delay by the Seller in exercising, or any partial exercise by the Seller, of any right or remedy under the Contract or by law shall not constitute as a waiver of that or any other right or remedy. No single exercise by the Seller shall prevent the further exercise of that or any other right or remedy.
(f) Any waiver by the Seller of any breach of, or any default under, any provision of the Contract by the Buyer shall not be deemed a waiver of any subsequent breach or default and shall no way affect the other terms of the Contract.
(g) No term of the Contract shall be enforceable by any person that is not a party to it.
(h) This Condition 23 shall survive termination or cancellation of the Contract.


24. Notices

(a) Any notice to be given by the Buyer under these Conditions or any relevant Contract to the Seller shall be in writing and given by prepaid first class post or hand-delivered to Chromalox Isopad GmbH Englerstraße 11 D-69126 Heidelberg or to such other address or for the attention of such person as the Seller may notify to the Buyer.
(b) Any notice to be given by the Seller under these Conditions or any relevant Contract to the Buyer shall be in writing and given by prepaid first class post or hand-delivered to any address from which the Seller has received communications from the Buyer in connection with these Conditions or the Contract.
(c) Notices shall be deemed to have been received:
(i) if sent by prepaid first-class post, two (2) Business Days after posting (exclusive of the day of posting); or
(ii) if delivered by hand, on the day of delivery.